Noventi: Zusatzvereinbarung in AGB Alexander Müller, 18.02.2021 15:17 Uhr
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Klarstellung in Verträgen: Noventi-Chef Dr. Herrmann Sommer will das Vertrauen der Apotheken in die Rezeptabrechnung stärken. Foto: Christof Stache
Berlin - Seit der Pleite von AvP geistert die Angst durch die Branche, dass die Abrechnungsgelder auch bei anderen Rechenzentren nicht zu 100 Prozent sicher sind. Dass die Finanzaufsicht BaFin die Dienstleister unter die Lupe nehmen will, hat nicht zur Beruhigung beigetragen. Für Entspannung auf Kundenseite will jetzt Marktführer Noventi mit einer Anpassung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sorgen. Die Abtretung der Forderungen soll in den Verträgen noch klarer geregelt werden.
Die AvP-Insolvenz habe aus nachvollziehbaren Gründen für eine große Unsicherheit bei Apotheken gesorgt, konstatiert Noventi-CEO Dr. Hermann Sommer. Verstärkt werde dies durch Versuche der Konkurrenz, die die Geschäftsmodelle anderer Wettbewerber gegenüber Apotheker:innen gezielt in Frage stellten, heißt es in einem Kundenschreiben.
Der Marktführer will mit einer Zusatzvereinbarung zu den AGB reagieren: „Diese werden bisherige Unschärfen, die bei Ihnen möglicherweise zu Unsicherheiten führen könnten, präzisieren“, heißt es von Noventi. Insbesondere enthalten die Verträge künftig eine aufschiebende Bedingung, die die Apotheken besser schützen soll.
In der Zusatzvereinbarung soll die Forderungsabtretung gegenüber den Kostenträgern im Rahmen der Abrechnungs- und Factoringvereinbarung (AFV) mit Noventi konkretisiert werden. „Im Rahmen des unechten Factorings erhält der Kunde auf laufender Basis rechtlich Darlehen“, heißt es in dem Vertragsentwurf, der APOTHEKE ADHOC vorliegt. Noventi lässt sich im Gegenzug bestimmte Ansprüche des Kunden gegenüber den Krankenkassen im Voraus abtreten.
Entscheidend ist der in der Zusatzvereinbarung der Zeitpunkt der Forderungsabtretung der Apotheke an Noventi. In den Verträgen wird eine aufschiebende Bedingung ergänzt: Die Forderung wird nunmehr „erfüllungshalber und aufschiebend bedingt auf die Auszahlung des korrespondierenden Auszahlungsbetrags“ gemäß Vertrag abgetreten.
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