Berufsrecht

Vertretungsvertrag mit Tücken

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Berlin -

Die Vertretung des Apothekenleiters durch Approbierte auf Honorarbasis ist erlaubt – zumindest in Bayern. Das Oberlandgericht München (OLG) hatte in seiner Urteilsbegründung klargestellt, dass es kein Gesetz gibt, das die selbstständige Apothekervertretung verbietet. Die Bayerische Landesapothekerkammer (BLAK) hatte gegen eine Apothekerin geklagt, die ihre Vertretungsdienste auf einer Website beworben hatte. Auch wenn die Kammer „nicht glücklich“ ist, wird sie das Urteil „im Vollzug des Berufsrechtes beachten“, sagt Kammerjustiziar Klaus Laskowski.

„Außerdem können wir derzeit leider nicht beurteilen, wie die auch vom Landesberufsgericht geforderte Klausel zur Weisungsgebundenheit des Vertretungsapothekers gegenüber dem Apothekenleiter ausschauen muss, damit sie den apothekenrechtlichen Anforderungen genügt", erklärt der Jusitiziar.

Schwierig könnten Vertretungsverträge auch im Hinblick auf die Trennung von Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit werden. Daher sollten diese Vereinbarungen Laskowski zufolge mit den Finanzämtern und den Sozialversicherungsträgern abgestimmt werden. Denn das Gericht habe die steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtlichen Fragen, etwa die Abgrenzung zur sogenannten Scheinselbständigkeit, bewusst offen gelassen.

Auch die Frage, wie eine selbstständige Apothekenvertretung im Falle eines Fehlhandelns abgesichert ist, muss vor Beginn der Vertretung stets abgeklärt werden. „Schließlich ist nun auch aus haftungsrechtlicher Sicht zu beachten, dass in der Regel nur Angestellte des Apothekenleiters über die für das Unternehmen bestehende Berufshaftpflicht abgesichert sein dürften“, so Laskowski. Ein selbständig tätiger Vertretungsapotheker werde sich daher auch um eine ausreichende Berufshaftpflicht für seine Tätigkeit kümmern müssen.

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