OLG: Vertretungsvertrag entscheidet Karoline Schumbach, 31.01.2013 13:36 Uhr
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Freie Mitarbeit: Apothekenleiter können sich laut OLG München durch Nichtangestellte vertreten lassen. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - Apotheker können Apothekenleiter auch auf freiberuflicher Basis vertreten, solange die vertragliche Ausgestaltung stimmt. Zu diesem Ergebnis kommt das Oberlandesgericht (OLG) München. Zwar wurde die Klage der Bayerischen Apothekerkammer gegen eine freiberufliche Vertretungsapothekerin allein aus formalen Gründen abgewiesen. Die Richter stellten in ihrer Urteilsbegründung trotzdem klar: Es gibt kein Gesetz, dass die Vertretung des Apothekenleiters durch eine selbstständige Apothekerin verbietet.
Eine Apothekerin hatte auf ihrer Homepage die Vertretung auf Honorarbasis beworben. Die Kammer sah darin einen Verstoß gegen das Apothekengesetz (ApoG), die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und gegen die Berufsordnung.
Laut OLG ist die freiberufliche Vertretung nirgends explizit untersagt: weder durch die Forderung des ApoG nach der persönlichen Leitung der Apotheke durch den Inhaber noch durch die Vorschriften der ApBetrO in Bezug auf die Vertretung durch einen Apotheker.
Das Argument, dass externe Mitarbeiter nicht der Weisungsbefugnis des Inhabers unterstünden, wiesen die Richter zurück: Eine entsprechende vertragliche Gestaltung vorausgesetzt, könne der Apothekenleiter auch bei freien Mitarbeitern „seine Weisungsbefugnis hinsichtlich aller übertragenen Betriebsabläufe ausüben“. Die Frage, ob das Finanzamt die Tätigkeit als selbstständig oder nichtselbstständig einstufe, habe mit der berufsrechtlichen Zulässigkeit nichts zu tun.
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