Chaos um Importklausel: Erst gestrichen, jetzt neu gefasst Alexander Müller, 22.01.2019 16:35 Uhr
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Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) will die Importförderklausel für Apotheken anpassen. Foto: Andreas Domma
Berlin - Chaos im BMG – die Politik überholt sich selbst. In seinem ersten Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) wollte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) die Importförderklausel anpassen. Im Regierungsentwurf vom 11. Januar hieß es dann, die Klausel sei überholt und solle ganz gestrichen werden. In dem heute überarbeiteten Entwurf taucht jetzt plötzlich eine ganz neue Regelung auf. Demnach soll es künftig eine dreiteilige Importklausel geben.
Heute sind Apotheken laut Sozialgesetzbuch V (SGB V) zur Abgabe von preisgünstigen importierten Arzneimitteln verpflichtet. Nach aktueller Fassung muss der Abgabepreis mindestens 15 Prozent oder mindestens 15 Euro niedriger sein als der Preis des Bezugsarzneimittels. Im Rahmenvertrag ist eine Importquote von 5 Prozent konkretisiert. Für die Quote zählen nur Importe, die den geforderten Preisabstand einhalten.
Im aktuellen Entwurf heißt es jetzt, dass diese Regelung entfällt und neu gefasst wird. Stattdessen soll der Preisabstand von der Höhe des Preises des Bezugsarzneimittels abhängen. Der Mindestpreisabstand von 15 Prozent soll weiterhin gelten für Originalpräparate bis zu einem Preis von 100 Euro. Für Arzneimittel zwischen 100 und 300 Euro gilt der Preisabstand von 15 Euro als Mindestgrenze. Für noch teurere Arzneimitte (ab 300 Euro) wird als neuer Mindestpreisabstand die Grenze von 5 Prozent eingeführt – rechnerisch beginnend also erneut bei 15 Euro. Entscheidend: Für extrem hochpreisige Arzneimittel gibt es keinen „Deckel“ mehr.
Zur Begründung heißt es im Entwurf: „Bisher besteht bei hochpreisigen Arzneimitteln, die zunehmend in der Arzneimittelversorgung eine Rolle spielen, kein ausreichender Anreiz, einen über 15 Euro liegenden Preisabstand beim Einkauf eines Arzneimittels im Ausland durch einen importierenden pharmazeutischen Hersteller als Einsparung an die gesetzliche Krankenversicherung weiterzugeben. Zudem führt bei hochpreisigen Arzneimitteln die bisherige Regelung zu einem absoluten Preisabstand, der als relativ zu gering anzusehen ist gegenüber dem absoluten Preisabstand bei günstigeren Arzneimitteln.“ Auch der Bundesrechnungshof habe in einem Prüfbericht im Jahr 2014 kritisiert.
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