Fresh-up: Rezepturkennzeichnung APOTHEKE ADHOC, 25.09.2017 14:00 Uhr
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Was muss drauf auf das Etikett? Die Vorgaben sind in der Apothekenbetriebsordnung im § 14 zu finden. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Im Allgemeinen muss der Name und die Anschrift der abgebenden Apotheke angegeben werden. Weichen diese Daten von der herstellenden Apotheke ab, müssen entsprechend auch die Angaben des Herstellers auf dem Etikett Platz finden. Foto: Elke Hinkelbein
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Die Wirkstoffe der Rezeptur müssen nach Art und Menge – inklusive Maßeinheit, angegeben werden. Dabei ist darauf zu achten, keine Abkürzungen zu verwenden. Foto: Elke Hinkelbein
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Verwendete Grundlagen müssen in ihrer genauen Zusammensetzung angegeben werden. Foto: Elke Hinkelbein
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Wurde ein Fertigarzneimittel in einer Rezeptur verarbeitet, muss dieses nicht aufgeschlüsselt werden. Hier reicht die Kennzeichnung nach Art und Menge. Foto: Elke Hinkelbein
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Anders sieht es bei der Verwendung von zusammengesetzten Rezepturbestandteilen wie Konzentraten aus. Diese müssen in ihrer Zusammensetzung aufgeschlüsselt werden. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Gefahrensymbole entfallen seit 2012 nach CLP-Verordnung. Das heißt Flamme & Co. werden bei Rezepturen nicht aufgebracht, da Patienten von den Symbolen verunsichert werden könnten. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Besonders zum Jahresanfang gilt Abnehmen bei vielen Kunden als guter Vorsatz und zieht sich wie ein roter Faden durch das Jahr. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Hinweise auf besondere Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf die Anwendung oder Aufbewahrung des Individualarzneimittels sowie zu dessen Resteentsorgung sind zu deklarieren. In Frage kommen Hinweise wie: „Vor Gebrauch schütteln“. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Die Gesamtmenge der Rezeptur muss nach Inhalt und Gewicht, Nennvolumen oder Stückzahl angegeben werden. Dabei reicht „ad“ nicht aus. Zusätzlich sollte „Inhalt: xxx“ mit zugehöriger Maßeinheit oder Stückzahl aufgebracht werden. Foto: Elke Hinkelbein
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Apotheken müssen sowohl die Art der Anwendung sowie eine Gebrauchsanweisung auf dem Etikett angeben. „Äußerlich“ reicht nicht aus, ist aber als Zusatzkennzeichnung geeignet. Foto: Markus Witte
Zusatzkennzeichnung: Hinweise auf besondere Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf die Anwendung oder Aufbewahrung des Individualarzneimittels sowie zu dessen Resteentsorgung sind zu deklarieren. In Frage kommen Hinweise wie: „Vor Gebrauch schütteln“, „Nicht in Kontakt mit den Augen bringen“ oder „Nicht über 8 Grad aufbewahren“.
Gefahrensymbol und Alkoholwarnhinweis: Für Ethanol-haltige Rezepturen ab einem Gehalt von 0,05 g Ethanol in der maximalen Einzelgabe, die zur inneren Anwendung bestimmt sind, erfolgt die Kennzeichnung nach §§ 2 und 3 AMWarnV. Gefahrensymbole entfallen seit 2012 nach CLP-Verordnung. Das heißt Flamme & Co. werden bei Rezepturen nicht aufgebracht, da Patienten von den Symbolen verunsichert werden könnten. Stattdessen können besondere Hinweise wie „von Zündquellen fernhalten“ angegeben werden.
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