Fresh-Up: Defekturkennzeichnung APOTHEKE ADHOC, 05.10.2017 14:45 Uhr
-
Kennzeichnung nach § 10 AMG: Defekturen sind als Fertigarzneimittel einzustufen und daher nach AMG zu kennzeichnen. Foto: Elke Hinkelbein
-
Name und Anschrift der herstellenden Apotheke müssen auf dem Etikett angegeben werden. Foto: Elke Hinkelbein
-
Apotheken müssen eine Arzneimittelbezeichnung auf dem Etikett angeben, dabei kann sich diese auf die Inhaltsstoffe, die Anwendungsart, die Anwendungsstelle oder die Indikation beziehen sowie einen Phantasienamen tragen. Foto: Elke Hinkelbein
-
Für die Deklaration der Wirkstoffe wird die internationale Kurzbezeichnung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) INN verwendet – inklusive Maßeniheit. Foto: APOTHEKE ADHOC
-
Die Gesamtmenge der Rezeptur muss nach Inhalt und Gewicht, Nennvolumen oder Stückzahl angegeben werden. Dabei reicht „ad“ nicht aus. Foto: APOTHEKE ADHOC
-
Apotheken müssen sowohl die Art der Anwendung als auch eine Gebrauchsanweisung auf dem Etikett angeben. Foto: APOTHEKE ADHOC
-
Das Herstellungsdatum kann mit dem Zusatz „hergestellt am“ aufgebracht werden, es sei denn die Defektur wird in Chargen in den verkehr gebracht – dann muss die Chargenbezeichnung „Ch.-B.“ angegeben werden. Foto: Unitopler-Apotheke
Berlin - Herstellung auf Vorrat: Für die Anfertigung einer Defektur gilt die Hunderterregel. Obwohl Defekturen als Fertigarzneimittel eingestuft sind, müssen sie nicht zugelassen werden. Für die Herstellung, Prüfung und Etikettierung gelten besondere Anforderungen. Dauerhaft, deutsch und deutlich – was für die Kennzeichnung von Rezepturen gilt, ist auch für Defekturen zutreffend. Dennoch gibt es kleine Unterschiede.
Kennzeichnung nach § 10 AMG: Weil Defekturen nach § 4 Arzneimittelgesetz (AMG) als Fertigarzneimittel einzustufen sind, dürfen sie nicht nach Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) gekennzeichnet werden. Einschlägige Vorschrift ist vielmehr § 10 AMG. Grundsätzlich gelten Defekturen als Arzneimittel, die „zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind und auf Grund nachweislich häufiger ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung in den wesentlichen Herstellungsschritten in einer Apotheke in einer Menge bis zu einhundert abgabefertigen Packungen an einem Tag im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs hergestellt werden“.
Patient und Apotheke: Name und Anschrift der herstellenden Apotheke müssen auf dem Etikett angegeben werden. Weichen diese Daten von der abgebenden Apotheke ab, können entsprechend auch die Angaben des Abgebenden auf dem Etikett Platz finden. Der Patientenname ist nicht zwingend und zudem bei Defekturen meist nicht bekannt. Fehlen darf jedoch nicht die Angabe, ob das Produkt zur Anwendung für Säuglinge, Kinder oder Erwachsene bestimmt ist.
Bezeichnung des Arzneimittels:
Lesen Sie auch
-
Etikettierung Fresh-up: Rezepturkennzeichnung »
-
Weihrauch-Kapseln Defekturen vor dem EuGH »
-
Apothekenbetriebsordnung Defektur: Apotheker als Risikomanager »
-
Apothekenrezepturen Kein Defektur-Privileg für Versandapotheken »
-
Apothekenzubereitungen Gericht verbietet Rezepturen für Ärzte »
Neuere Artikel zum Thema
-
Arzneimittelabgabe Fresh-up: Bedenkliche Arzneimittel »
- Ringversuch ZL testet Hydrocortison-Kapseln »
- Rezeptursubstanzen Preisexplosion bei Benzalkoniumchlorid »
- Cannabis Lieferengpass: Cannabidiol als Plan B? »
Mehr aus Ressort
- Kopflaus-Prävention Läuseabwehr aus der Apotheke »
- Sonnenschutz bei Kindern Auch im Frühling hohen Lichtschutzfaktor verwenden »
- Repetitorium Thrombozytenaggregationshemmer Kein ASS mit MTX »
APOTHEKE ADHOC Debatte