Bundestags-Gutachten

Rx-Versandverbot: Anwalt bittet um Korrektur

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Berlin -

Der wissenschaftliche Dienst des Bundestags ist skeptisch, was ein Rx-Versandverbot angeht. Überwiegend gebe es Zweifel an der Unionsrechtskonformität, so die Juristen in einem aktuellen Gutachten. Als Referenz führen sie ausgerechnet einen Aufsatz von Dr. Fiete Kalscheuer an. Der Anwalt der Freien Apothekerschaft (FA) ist entrüstet und bittet um Korrektur.

„Mein Aufsatz wird als Beleg dafür angeführt, dass die überwiegende Aufassung der Meinung sei, das Rx-Versandhandelsverbot sei nicht mit Unionsrecht vereinbar“, kritisiert Kalscheuer. „Diese Einordnung verkehrt meine zentrale These in ihr Gegenteil. Mein Aufsatz kommt ausdrücklich zu dem Ergebnis, dass ein Rx-Versandhandelsverbot in Deutschland unionsrechtlich zulässig ist.“

So habe er wörtlich formuliert: „Überträgt man die vom Unionsgerichtshof dargelegten Eignungs-, Kohärenz- und Nachweisanforderungen und berücksichtigt zudem die beiden genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Oberlandesgerichts (OLG) München, so sprechen die besseren Argumente dafür, dass ein Rx-Versandhandelsverbot in Deutschland unionsrechtlich zulässig ist." Und im Fazit heiße es: „Ein Rx-Versandhandelsverbot ist aus den dargestellten Gründen vom Beurteilungsspielraum Deutschlands gedeckt."

Sein Beitrag hätte also korrekt als Gegenstimme zur angeblich „überwiegenden Ansicht" eingeordnet werden müssen, nicht als Beleg für sie.

Auch würden wesentliche Argumente gar nicht gewürdigt.

Preisbindung nein, Versandverbot ja?

So sei der BGH aus Gründen der Kohärenz davon ausgegangen, dass die Arzneimittelversorgung durch Versandapotheken „in sicherer und qualitativ hochwertiger Weise“ erfolge – andernfalls hätte sich der Bundestag nicht gegen ein „an sich zulässiges" Versandhandelsverbot entschieden. Diese Überlegung betreffe jedoch allein die Rechtfertigung der Arzneimittelpreisbindung: Weil der Gesetzgeber den Versandhandel zugelassen habe, müsse er ihn als sicher und qualitativ hochwertig behandeln, und gerade deshalb könne die Preisbindung als milderes Mittel nicht gerechtfertigt werden, so die Logik.

Heißt im Umkehrschluss: „Würde der Gesetzgeber stattdessen ein Versandhandelsverbot erlassen, so entfiele dieser Kohärenzvorbehalt: Das Versandhandelsverbot ist nach der Rechtsprechung des EuGH ‚an sich‘ zulässig und bedarf keines milderen Mittels, das seinerseits kohärent sein müsste.“

Daraus folgt laut Kalscheuer eine paradoxe Situation: „Die Arzneimittelpreisbindung als milderes Mittel ist – nach Auffassung des BGH – unionsrechtlich unzulässig, während ein Versandhandelsverbot gerade wegen der Kohärenzanforderungen leichter zu rechtfertigen ist.“

Unterschiedliche Standards

Laut Kalscheuer steht den Mitgliedstaaten im Bereich des Gesundheitswesens ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der auch die Neubewertung der mit dem Rx-Versandhandel einhergehenden Risiken umfasse. Das Gutachten gehe aber nicht auf die spezifische Argumentation ein, dass gerade die unterschiedlichen Sicherheitsstandards zwischen deutschen Vor-Ort-Apotheken und niederländischen Versandhändlern den Beurteilungsspielraum Deutschlands für ein Verbot eröffneten.

So bestünden in den Niederlanden keine Erlaubnis- oder Konzessionspflicht für den Betrieb einer Apotheke, kein Fremdbesitzverbot, keine Beschränkung des Verkaufssortiments und keine Begrenzung der horizontalen oder vertikalen Integration. Die Stellungnahme weise lediglich „andere regulatorische Rahmenbedingungen" hin, ohne sich aber damit auseinanderzusetzen.

„Das Fazit der Stellungnahme lautet, ‚die besseren Gründe‘ sprächen ‚für Zweifel an der unionsrechtskonformen Umsetzbarkeit‘ eines Verbots. Mein Aufsatz kommt zum genau entgegengesetzten Ergebnis. Dass die Stellungnahme diese Gegenposition weder in ihrem Fazit noch in der Diskussion inhaltlich auseinandersetzt, sondern meinen Aufsatz als Beleg für die skeptische Mehrheitsmeinung anführt, stellt eine unzutreffende Wiedergabe meiner Rechtsauffassung dar. Ich bitte Sie daher, die Einordnung meines Beitrags zu korrigieren sowie eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den dargelegten Argumenten vorzunehmen.“

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