Preisbindung: Entscheidung fällt in Leipzig Alexander Müller, 16.01.2019 11:02 Uhr
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Preisbindung oder Socken? Das Bundesverwaltungsgericht will sich mit Rx-Boni deutscher Apotheken beschäftigen. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Der Ausgangsstreit im Verfahren vor dem BVerwG: Zwei Apothekerinnen aus dem westfälischen Coesfeld hatten 2013 und 2014 ihre Kunden beim Einlösen von Rezepten mit einem Gutschein für ein Paar Kuschelsocken oder eine Rolle Geschenkpapier belohnt. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe (AKWL) untersagte ihnen das, sie sah darin einen Verstoß gegen die Preisbindung. Foto: AKWL
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Die Aktionen gingen auf zwei Bären-Apotheken zurück. Der Verbund war auch zuletzt auch durch Rx-Boni aufgefallen. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) wird sich mit der Frage befassen, ob man deutschen Apotheken die Gewährung von Rx-Boni verbieten darf, wenn dies ausländischen Versendern erlaubt ist. Inländerdiskriminierung lautet das Stichwort. Im Ausgangsstreit ging es um ein Paar Kuschelsocken.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte diese Zugabe bei der Abgabe preisgebundener Arzneimittel für unzulässig erklärt. Revision wurde nicht zugelassen. Doch die Nichtzulassungsbeschwerde der Apothekerin beim BVerwG hatte Erfolg. Die Sache wird also jetzt in Leipzig weiter verhandelt.
Das BVerwG sieht die grundsätzliche Bedeutung des Falls: „Das Revisionsverfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die für inländische Apotheken geltende Preisbindung für Arzneimittel in Folge des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Oktober wegen ‚Inländerdiskriminierung‘ mit Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist.“
Zuletzt hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage der Inländerdiskriminierung befasst. Doch die Karlsruher Richter sahen im Verfahren um ein Bonus-Modell der Versandapotheke Apotal keine Notwendigkeit, Boni für alle zuzulassen. Zwar seien ausländische Versender seit der EuGH-Entscheidung privilegiert, der deutsche Gesetzgeber könne die Preisbindung im Inland aber immer noch mit der flächendeckenden Versorgung rechtfertigen. Erst wenn diese durch „Holland-Boni“ gefährdet wäre, hätte eine Klage demnach Aussicht auf Erfolg.
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