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Bären beißen zurück

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Berlin -

Die Bären-Apotheken wehren sich gegen eine Abmahnung wegen ihrer Rabattaktion: Eine von der Wettbewerbszentrale geforderte Unterlassungserklärung will die betroffene Apotheke nicht abgeben. Sie stützt sich auf ein Rundschreiben des Apothekerverbands Westfalen-Lippe (AVWL), wonach geringwertige Sachzugaben auch bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel zulässig seien.

Apotheken des Verbunds aus Nordrhein-Westfalen hatten ihren Kunden beim Einlösen von Rezepten Vorteile gewährt: Im November gab es Geschenkpapier, im Januar ein Paar Socken. Die Wettbewerbszentrale hatte darin einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) gesehen.

Der Anwalt der Bären-Apotheken, Dr.Morton Douglas, verweist auf ein Schreiben des AVWL aus dem August 2013. Darin wurden die Mitglieder im Anschluss an eine Verschärfung des HWG über die neue Rechtslage informiert.

Der Verband habe ausdrücklich klargestellt, dass geringwertige Sachzugaben nach wie vor zulässig seien, so Douglas. „Die Bären-Apotheken sehen daher keinen Grund, den haltlosen Forderungen der Wettbewerbszentrale nachzukommen“, kündigt der Anwalt an.

Die Bären-Apotheken gehen mit dem Thema offensiv um. Die Abmahnung sehen sie als Bestätigung ihrer Arbeit. „Denn wenn die Wettbewerbszentrale außer ein paar Kuschelsocken nichts zum Abmahnen gefunden hat, hat man wohl ansonsten alles richtig gemacht“, heißt es.

Douglas befürchtet weitgehende Auswirkungen auf die Apotheken, wenn die Apothekerkammern nun auch gegen Kleinigkeiten vorgingen. Die gewährten Prämien hätten einen Gegenwert von 30 Cent. „Wenn die Wettbewerbszentrale damit durchkommt, ist auch die kostenlose Abgabe der Apotheken-Umschau oder eines Päckchens Taschentücher Geschichte“, so der Anwalt.

Die Bären-Apotheken werden es im Zweifel auf eine rechtliche Klärung ankommen lassen, hoffen aber noch auf ein Einlenken der Wettbewerbszentrale. Das Schreiben des AVWL wurde schon nach Bad Homburg geschickt.

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