Versandhandel

BMG: Apothekenpflicht gilt auch in Holland

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Berlin -

Der Versandhandel von Arzneimitteln nach Deutschland ist nur aus bestimmten EU-Staaten zulässig: Auf der Länderliste des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) stehen Island, die Niederlande, Schweden (nur Rx), Tschechien (nur OTC) und Großbritannien. Doch auch aus diesen Ländern dürfen nur Apotheken Arzneimittel nach Deutschland schicken. Entsprechende Angebote von Drogerien sind illegal, wie das BMG auf Nachfrage klarstellt.

Das Angebot der niederländischen Drogerie Seuren Health bei Amazon ist breit gefächert. Neben Nahrungsergänzungsmitteln, Parfums und Schlumpffiguren finden sich verschiedene apothekenexklusive Marken im Sortiment. Angeboten werden aber auch die apothekenpflichtigen Präparate Prospan Hustensaft von Engelhard, Iberogast (Bayer), Neo-Angin (Klosterfrau) und Nicorette (Johnson & Johnson). Auch Panzoprazol protect (Actavis) ist erhältlich.

Das BMG kann sich zu solchen Angeboten nicht im Einzelfall äußern, gleichwohl aber in allgemeiner Form Stellung nehmen. Denn die Überwachung der arzneimittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften obliegt den Bundesländern.

Die Botschaft des Ministeriums ist allerdings unmissverständlich: „In Deutschland dürfen grundsätzlich apothekenpflichtige Arzneimittel nur in Apotheken für den Endverbraucher in den Verkehr gebracht werden.“ Dies gilt laut einem Sprecher des Ministeriums auch dann, wenn das Arzneimittel im Wege des Versandhandels abgegeben wird.

Das Ministerium stellt mit Verweis auf § 95 Absatz 1 Nr. 5 Arzneimittelgesetz (AMG) klar: „Das Handeltreiben oder die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb der Apotheken stellt eine Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist.“ Zudem handele ordnungswidrig, wer Arzneimittel ohne Berechtigung berufs- oder gewerbsmäßig in Verkehr bringe oder mit Arzneimitteln, die ohne Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, Handel treibe oder diese abgebe, so das Ministerium.

Auch Rechtsanwalt Moritz Diekmann von der Kanzlei Diekmann Rechtsanwälte sieht bei dem Angebot der niederländischen Drogerie einen klaren Verstoß gegen die Apothekenpflicht. Da mit einer deutschen Hotline und einer deutschsprachigen Webseite die hiesige Kundschaft angesprochen werde, handele es sich eindeutig um ein auf den deutschen Markt ausgerichtetes Angebot, so Diekmann.

Zwar böte die Drogerie anscheinend in Deutschland verkehrsfähige Ware und nicht das niederländische Pendant an, so Diekmann. Allerdings gilt dem Rechtsanwalt zufolge die im Rahmen der Zulassung durch die Behörden wie des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) getroffene Entscheidung über die Verkaufsabgrenzung auch im grenzüberschreitenden Handel. Ein Arzneimittel, das nicht von der Apothekenpflicht ausgenommen wurde, ist deshalb auch im grenzüberschreitenden Handel apothekenpflichtig. Dies basiere letztlich auf jahrzehntelanger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

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