Offenbar hat die Kritik der Versender in Brüssel verfangen: In ihrer ersten Stellungnahme zur „Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen“ erklärt die EU-Kommission, dass die Apothekenreform vorerst nicht verabschiedet werden kann. Der Bund sei verpflichtet, die Verordnung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab Notifizierung anzunehmen. „Diese Frist läuft am 14. Juli 2026 ab.“
Eigentlich wäre die Stillhaltefrist bereits am 14. April beendet gewesen. Doch die EU-Kommission ist von dem Gesetzentwurf wohl wenig überzeugt: „Wenn die Mitgliedstaaten beschließen, restriktive Hindernisse für den Handel innerhalb der EU zu erlassen, muss die Ausgestaltung solcher Maßnahmen durch konkrete Beweise untermauert werden, und die gewählte Maßnahme darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten im Allgemeininteresse liegenden Ziels erforderlich ist“, heißt es in der Stellungnahme. Die Beweise fehlen der Kommission in Bezug auf den Versandhandel; außerdem zweifelt die Kommission an der Verhältnismäßigkeit der geplanten Maßnahme.
Die Verordnung liegt nun erst einmal auf Eis, wenigstens bis zum Sommer. Damit sind allerdings nicht nur die Verschärfungen im Versandhandel erst einmal lahmgelegt, denn in der Verordnung werden noch weitere Punkte geregelt. Bisher hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) nicht signalisiert, die Apothekenreform aufspalten zu wollen.
Mit der Verordnung wollte Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) die Verhandlungslösung in Kraft setzen.
„Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker vereinbaren im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung bis zum … [einsetzen: 12 Monate nach Inkrafttreten gemäß Artikel 5] und danach bis zum … [einsetzen: 12 Monate nach Inkrafttreten gemäß Artikel 5 ohne Jahreszahl] eines jeden Jahres einen einheitlichen Vorschlag zur Anpassung des relativen Anteils und des Fixums“, heißt es im Referentenentwurf.
Auch bei dem angedachten Dynamisierungsinstrument für das Apothekenhonorar könnte es nun also länger dauern, insbesondere da die erste Verhandlungsrunde im Entwurf erst zwölf Monate nach Inkrafttreten vorgesehen ist. Die Apothekerschaft ist damit bis auf Weiteres von der Preisentwicklung abgeschnitten.
Auch die langersehnte und fest im Koalitionsvertrag vorgesehene Aufhebung des Skontiverbotes wird sich mit der Verordnung in die Ferne schieben. „Abweichend von Satz 1 ist die Gewährung von handelsüblichen Skonti auch dann zulässig, wenn hierdurch der bei der Abgabe eines Fertigarzneimittels erhobene Preis niedriger ist als die Summe des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers, des in Satz 1 genannten Festzuschlags und der Umsatzsteuer“, heißt es im Referentenentwurf. Immerhin sind hierbei keine zusätzlichen Fristen im Entwurf vorgesehen.
Unklar ist derzeit, ob die Entscheidung aus Brüssel auch Auswirkungen auf das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) haben wird. Bisher hatte die Ministerin stets erklärt, Verordnung und Gesetz sollten als Paket parallel laufen.