APOTHEKE ADHOC Umfrage

Ausländische Apotheker: Kontrolle ist besser

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Berlin -

Auch zugewanderte Apotheker dürfen in Deutschland nur mit einer Approbation in ihrem Beruf arbeiten. Auf dem Weg zur Urkunde müssen die Migranten die Gleichwertigkeit ihrer Fachkenntnisse nachweisen. Dafür müssen eine Vielzahl von Unterlagen vorgelegt werden. Das ist richtig so, meint die Mehrheit der Leser von APOTHEKE ADHOC.

45 Prozent der Teilnehmer einer Umfrage von APOTHEKE ADHOC halten die aktuellen Auflagen vor Erteilung der Approbation für notwendig: Der Apothekerberuf sei anspruchsvoll. Weitere 28 Prozent unterstützten die Idee, dass die Kammern ausländischen Apothekern Weiterbildungskurse anbieten sollten: Gut ausgebildete Fachkräfte würden dringend gebraucht.

Weitere 24 Prozent stimmten dafür, dass alle ausländischen Apotheker das Staatsexamen ablegen sollten – auch wenn sie nur aus einem EU-Staat zuwandern. Nur 3 Prozent der Umfrageteilnehmer würden die geltenden Auflagen lockern: Ihnen würde ein erfolgreich absolvierter Sprachtest ausreichen, denn die Fachkenntnisse könnten vorausgesetzt werden. An der Umfrage nahmen vom 30. und 31. Juli 264 Leser und Leserinnen von APOTHEKE ADHOC teil.

Von Apothekern aus dem Ausland werden neben Nachweisen zum Hochschulabschluss und Praxiserfahrungen auch Führungs- und Gesundheitszeugnisse verlangt. Derzeit wird der Abschluss von Apothekern aus dem EU-Ausland automatisch mit dem deutschen gleichgesetzt.

Für Bewerber aus Drittstaaten gilt, dass die Gleichwertigkeit im jeweiligen Einzelfall geprüft wird. Fallen wesentliche Unterschiede im Curriculum auf, können diese mit langjähriger Berufserfahrung kompensiert werden. Anderenfalls müssen die zugewanderten Apotheker eine Prüfung bestehen, die inhaltlich an das dritte Staatsexamen angelehnt ist. Zudem müssen Deutschtests erfolgreich bestanden werden.

Um in Deutschland als Apotheker arbeiten zu dürfen, benötigen die Zugewanderten zudem eine Aufenthaltsgenehmigung. Für EU-Bürger ist der Aufenthalt in Deutschland aufgrund der Freizügigkeit automatisch gestattet. Bewerber aus Drittstaaten müssen ein entsprechendes Visum vorweisen oder als Flüchtling eine Asylberechtigung.

Spätestens drei Monate nach Einreichen aller erforderlichen Unterlagen wird nach Angaben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) entschieden, ob der ausländische und der deutsche Abschluss gleichwertig sind. Die Verfahren sind nicht kostenlos, können aber vom Jobcenter getragen werden – solange der Bewerber bereits eine Aufenthaltsgenehmigung hat.

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