Arbeitserlaubnis

Approbation für ausländische Apotheker

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Berlin -

Gut ausgebildete Fachkräfte werden gesucht. Das gilt auch für den Apothekenbereich. Migranten können den Arbeitsmarkt bereichern – unter der Voraussetzung, dass ihre Ausbildung mit dem deutschen Pharmaziestudium vergleichbar ist. Denn auch für ausländische Apotheker gilt: Nur mit Approbation dürfen sie hinter dem HV-Tisch stehen und beraten.

Zunächst benötigen die ausländischen Apotheker eine Aufenthaltsgenehmigung. Für Apotheker aus den EU-Staaten ist das unproblematisch: Sie erhalten die Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Freizügigkeit automatisch; ein gültiger Pass oder Personalausweis genügen. Apotheker, die nicht aus dieser Staatengruppe kommen und in Deutschland arbeiten wollen, haben mehr Hürden zu nehmen. Sie benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die das Arbeiten in Deutschland gestattet. Das kann ein Visum sein oder, wie im Fall von Flüchtlingen wie Jamal Ghanem, eine Asylberechtigung.

Vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anerkannte Asylbewerber dürfen grundsätzlich uneingeschränkt arbeiten. Wer sich noch im Asylverfahren befindet, erhält zunächst eine Aufenthaltsgestattung. Diese berechtigt bis zum Entscheid über den Asylantrag zum Arbeiten – nach mindestens drei Monaten Aufenthalt in Deutschland. Auch Personen, die einen negativen Bescheid erhalten, aber unter dem Status der Duldung in Deutschland bleiben dürfen, können eingeschränkt arbeiten.

Der Zugang zum Apothekerberuf ist in Deutschland staatlich geregelt. Daher müssen Apotheker aus dem Ausland ebenfalls eine Approbation erhalten, bevor sie in ihrem Beruf arbeiten dürfen. Um die Approbation zu erlangen, müssen die Apotheker nachweisen, dass ihre Ausbildung mit der deutschen gleichwertig ist. Für Bürger aus den EU-Staaten gilt auch hier, dass die Gleichwertigkeit der Apotheker-Abschlüsse automatisch angenommen wird, wenn das Studium etwa nach dem Beitritt des Landes zur EU abgeschlossen wurde.

Um die Approbation zu erhalten, müssen Bewerber jedoch noch weitere Nachweise erbringen. Mit einem ärztlichen Attest muss die gesundheitliche Eignung nachgewiesen werden. Zudem müssen die Apotheker ein Führungszeugnis aus ihrem Heimatland und Deutschland vorlegen.

Zugleich werden sichere Deutschkenntnisse gefordert: Die ABDA verlangt für die Approbation mindestens ein allgemeines Sprachniveau von B2. Das entspricht dem vierten Level der sechsstufigen Skala des Europäischen Referenzrahmens. In der pharmazeutischen Fachsprache müssen die Antragsteller sogar mindestens C1-Niveau erreichen. Die Kenntnisse werden von den Apothekerkammern getestet. Zum Vergleich: Für die Einbürgerung genügt das Sprachniveau B1.

Bei Apothekern aus anderen Ländern außerhalb der EU wird die Gleichwertigkeit der Ausbildung für den Einzelfall geprüft. Die Anträge zu dieser Überprüfung können von Flüchtlingen bereits vor Ende ihres Asylverfahrens stellen. Die ausländischen Apotheker müssen eine Vielzahl von Dokumenten vorlegen: Dazu gehören neben einer Ausweiskopie auch ein deutschsprachiger Lebenslauf und eine übersetzte und beglaubigte Kopie des Abschlussdokuments. Zugleich werden Arbeitszeugnisse verlangt.

Damit der ausländische Pharmazieabschluss anerkannt wird, darf es keine wesentlichen Unterschiede zum deutschen Curriculum geben: Doch im deutschen Studium gibt es bestimmte Pflichtfächer, die im Ausland meist nicht angeboten werden. Dazu zählen in erster Linie Vorlesungen oder Seminare aus dem Bereich Recht.

Bedeutende Unterschiede zwischen den Curricula können mit langjähriger Berufserfahrung als Apotheker im In- oder Ausland ausgeglichen werden. Pharmazeuten, die wie Ghanem direkt von der Universität kommen, können stattdessen eine Kenntnisprüfung ablegen, die inhaltlich an das dritte Staatsexamen angelehnt ist. Die mündliche Prüfung findet vor einer staatlichen Prüfungskommission bei den Landesapothekerverbänden statt. In Berlin wird sie beispielsweise vier Mal pro Jahr angeboten. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

Die Verfahren zur Abschlussanerkennung sind nicht kostenlos. Für die Erteilung der Approbation etwa werden in Berlin 350 Euro fällig. Wenn vorher eine Kenntnisprüfung abgelegt werden muss, kostet das weitere 250 Euro. Allerdings können diese Gebühren vom Jobcenter getragen werden – solange der Bewerber bereits eine Aufenthaltsgenehmigung hat.

Ob der ausländische und der deutsche Abschluss gleichwertig sind, kann nach Angaben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) spätestens drei Monate nach Einreichen aller erforderlichen Unterlagen entschieden werden. Wenn der Bewerber sein Fachwissen belegen kann und alle weiteren Voraussetzungen wie ausreichende Sprachkenntnisse erfüllt, wird die Approbation erteilt.

Doch auch mit einer Approbation dürfen ausländische Apotheker in Deutschland zunächst keine neuen Apotheken gründen: Sie können nur Apotheken übernehmen, die schon seit mindestens drei Jahren bestehen, schreibt die ABDA.

Migranten, die als PTA oder PKA arbeiten wollen, müssen nicht zwingend die Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung bestätigen lassen. Denn die beiden Berufe sind in Deutschland nicht reglementiert; Bewerber benötigen also keine staatliche Zulassung. Dennoch kann die Anerkennung des ausländischen Abschlusses die Chancen auf dem Jobmarkt erhöhen.



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