Eigentlich sollte mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) eine Bagatellgrenze für Regresse eingeführt werden, doch mit dem Aus der Ampel kam diese Regelung nicht mehr zustande. Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) fordert einen neuen Anlauf. Parallel gibt es die Forderung, dass sich die Praxen stärker an der Finanzierung der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) beteiligen sollen.
Die Gesundheitsministerinnen und -minister der Länder bitten das Bundesgesundheitsministerium (BMG), im Rahmen der Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung eine Geringfügigkeitsgrenze von 300 Euro pro Ärztin/Arzt und Quartal gesetzlich festzulegen, um den unverhältnismäßig hohen Zeitaufwand bei niedrigen Rückforderungsbeträgen deutlich zu reduzieren.
„Die zunehmende Bürokratie im Gesundheitswesen stellt eine erhebliche Belastung für ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte dar. Sie bindet wertvolle Zeit, die für die medizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten eingesetzt werden sollte“, heißt es im Beschluss. Auch auf die Bereitschaft, sich mit einer Praxis niederzulassen, wirkten sich Regresse aus, was den Ärztinnen- und Ärztemangel in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung verschärfe. „Ein wirksamer Abbau von nicht notwendiger Bürokratie ist daher dringend erforderlich.“
Bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung stehe der für die Bearbeitung notwendige Zeitaufwand oft in keinem Verhältnis zum potenziellen Rückforderungsbetrag. Durch die Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze könne die Anzahl der Verordnungsprüfungen für die Ärztinnen und Ärzte und der damit einhergehende Zeitaufwand signifikant reduziert werden.
Auch bei den Abrechnungsprüfungen stellten Krankenkassen regelmäßig eine hohe Anzahl an Anfragen. Aktuell gebe es hier eine niedrige Bagatellgrenze bei Abrechnungsprüfungen von 30 Euro pro Betriebsstättennummer, Quartal und Krankenkasse. Diese führt zu einem unverhältnismäßig hohen Bearbeitungsaufwand in Arztpraxen bei Prüfungen mit insgesamt geringen potenziellen Rückforderungsbeträgen.
Außerdem soll es weitere Maßnahmen zum Bürokratieabbau geben, etwa bei der Dokumentation, bei der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und bei der Abfrage des Versichertenstatus.
Parallel gibt es die Forderung, dass sich die Praxen stärker an der Finanzierung gesetzlicher Aufgaben der KVen beteiligen sollen, die im Rahmen selektivvertraglicher oder spezialisierter Tätigkeiten erbracht werden. Vor dem Hintergrund des doppelten demografischen Wandels seien zunehmend größere Anstrengungen der KVen erforderlich, um die gegenwärtig hohe Qualität der Versorgung auch künftig garantieren zu können. „Um ihrem Sicherstellungsauftrag gerecht werden zu können, bedürfen sie ausreichend finanzieller Mittel und einer soliden Datenbasis zu den medizinischen Bedarfen sowie der tatsächlichen ambulanten Leistungserbringung.“
Insbesondere bei der Hausarztzentrierten Versorgung (HzV) und den Hybrid-DRGs erfolge die Abrechnung oftmals durch Drittanbieter außerhalb des KV-Systems; daher sei keine Umlage von den Mitgliedern an die KVen zu zahlen. „Damit wäre die HzV selbst bei gleicher Vergütung für Ärztinnen und Ärzte finanziell attraktiver. Bereits jetzt lässt sich daher ein strukturelles Finanzierungsdefizit in den Verwaltungshaushalten der KVen feststellen und es wird eine Steigerung dieses Defizits in der Zukunft aufgrund angekündigter Gesetzesvorhaben erwartet.“
Die medizinisch wünschenswerte Spezialisierung der ambulanten Leistungserbringung und selektivvertragliche Leistungserbringungen limitierten das über die KVen abgerechnete Finanzvolumen – und damit deren finanziellen Handlungsspielraum zur Ausgestaltung von Notdienststrukturen oder zur Förderung von Weiterbildungen. „Selektive Abrechnungswege profitieren zudem von der vorhandenen Versorgungsinfrastruktur und den Dienstleistungen der Selbstverwaltung. Eine Beteiligung an den entstehenden Gemeinkosten ist sachgerecht und notwendig, um Leistungsverschiebungen nicht zu Lasten der kollektiv finanzierten Versorgung zu verstärken und die Aufgabenerfüllung nicht zu gefährden.“