Verfallene Packungen

Paxlovid und Lagevrio können entsorgt werden

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Berlin -

Einzelne Chargen von Paxlovid (Nirmatrelvir/Ritonavir) haben das Ende der Haltbarkeit erreicht und Lagevrio (Molnupiravir) darf schon seit dem 24. Februar nicht mehr ärztlich verordnet und abgegeben werden. Jetzt steht fest, was mit den betroffenen Packungen zu tun ist – sie sollen entsorgt werden.

Die oralen antiviralen Arzneimittel zur Coronabehandlung wurden zentral beschafft und über den Großhandel ausgeliefert. Von einer Million bestellten Packungen Paxlovid wurden bis Mitte August 2022 knapp die Hälfte an den Großhandel ausgeliefert. Den Packungen drohte der Verfall – 280.000 erreichten bis Februar 2023 ihr Verfallsdatum. Ein Teil lief noch früher ab, nämlich Ende November. Darum wurde die Verlängerung der Haltbarkeit geprüft und schließlich bestätigt. Doch Ende des Monats verfallen erste Chargen endgültig.

Wie das Bundesgesundheitsministerium (BMG) mitgeteilt hat, können verfallene Packungen Paxlovid in den Apotheken entsorgt werden. Eine Rücksendung an den Großhandel ist nicht vorgesehen.

Außerdem wurde für einige Chargen eine letztmalige Haltbarkeitsverlängerung korrigiert:

  • Charge FT0016
    • aufgedrucktes Verfallsdatum 11/2022
    • verlängertes Verfallsdatum 07/2023
  • Charge FX4624
    • aufgedrucktes Verfallsdatum 01/2023
    • verlängertes Verfallsdatum 09/2023
  • Charge FX0257
    • aufgedrucktes Verfallsdatum 11/2022
    • verlängertes Verfallsdatum 09/2023
  • Charge: FT0017
    • aufgedrucktes Verfallsdatum 11/2022
    • verlängertes Verfallsdatum 07/2023

Seit Ende Februar ist Lagevrio nicht mehr verschreibungs und abgabefähig. Am 21. Juni hat Merck Sharp & Dohme den Zulassungsantrag auf europäischer Ebene zurückgezogen. Lagerware soll seit Februar unter Quarantäne gestellt werden. Jetzt hat das Bundesinstitut für Fertigarzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verkündet, dass vorhandene Packungen in den Apotheken entsorgt werden sollen. Auch Lagevrio soll nicht an den Großhandel zurückgeschickt werden. Nach derzeitigem Kenntnisstand ergeben sich keine weiteren Dokumentationspflichten.

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