Medikamenten-Automat

Hüffenhardt: DocMorris unterliegt erneut

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Mannheim -

DocMorris hat im Fall Hüffenhardt erneut vor Gericht verloren: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) bestätigte das vom Regierungspräsidium ausgesprochene Verbot des Abgabe-Automaten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits im vergangenen Jahr in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren das Verbot des Automaten bestätigt.

Im April 2017 hatte DocMorris kurzzeitig in den umgebauten Räumen einer geschlossenen Apotheke im nordbadischen Hüffenhardt den Betrieb eines Automaten aufgenommen. Kunden konnten per „pharmazeutischer Videoberatung” Kontakt mit einem Apotheker in den Niederlanden aufnehmen. Das Medikament fiel dann aus einem Ausgabeschacht.

Apotheken- und verschreibungspflichtige Medikamente für den Endverbrauch dürften nur in einer Apotheke oder im Wege des zulässigen Versandes in Verkehr gebracht werden, argumentierte der 9. Senat des VGH. DocMorris habe keine Erlaubnis für den Betrieb einer Apotheke im Bundesgebiet. Deshalb komme es darauf an, ob ihr Vertriebsmodell als zulässige Form des Versandhandels betrachtet werden könne, der von ihrer niederländischen Versandhandelserlaubnis gedeckt wäre. Dies sei hier nicht der Fall.

Wesentliches Abgrenzungsmerkmal zwischen dem Versandhandel und der Abgabe von Arzneimitteln in einer Apotheke sei die Notwendigkeit der Beförderung beziehungsweise des Transports und der Auslieferung der Ware (unmittelbar) an den Kunden. Danach könne das von DocMorris praktizierte Vertriebsmodell nicht aufgrund des „antizipierten Medikamentenversands“ dem arzneimittelrechtlichen Versandbegriff zugeordnet werden, so der VGH.

Der Versand der Arzneimittel aus den Geschäftsräumen des Versenders in den Niederlanden an die Geschäftsräume in Hüffenhardt erfolge nämlich nicht unmittelbar an den Endverbraucher, sondern diene lediglich der Vorratshaltung. Der Sache nach stelle sich das Vertriebsmodell der Klägerin als eine durch die Einschaltung des „Videoberaters“ und des ferngesteuerten Ausgabeautomaten lediglich technisch modifizierte Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel in einer faktischen Apotheke dar, für die sie über keine Erlaubnis verfüge und für die ihr eine Erlaubnis auch nicht erteilt werden könne.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann DocMorris binnen eines Monats Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Bereits im August 2020 hatte der BGH DocMorris abblitzen lassen: Die Karlsruher Richter wiesen die Nichtzulassungsbeschwerde der Versandapotheke ab. Damit wurden die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Karslruhe (OLG) rechtskräftig. Mit Recht habe das OLG angenommen, dass die nicht beachteten Vorschriften – insbesondere Apothekenpflicht sowie die Vorgaben des Versandhandels – der Arzneimittelsicherheit dienten und im Interesse des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt seien. Das Vertriebsmodell von DocMorris diene nicht im selben Maß der Arzneimittelsicherheit wie die nationalen, unmittelbar dem Gesundheitsschutz dienenden

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