Nur noch bei Symptomen

Herbststrategie: Bürgertests ohne Apotheken?

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Berlin -

Apotheken sollen laut aktuellen Plänen von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) auch weiterhin kostenlose Bürgertests für anspruchsberechtigte Personen anbieten können. Doch neben bestimmten Risikogruppen – etwa Schwangere oder Personen mit Kontraindikation gegenüber der Impfung – sollen vor allem symptomatische Bürger:innen getestet werden. Die dürfen aber aktuell gar keinen Abstrich in der Apotheke erhalten. Die Testverordnung (TestV) müsste also auch dahingehend erst noch angepasst werden, um wie angekündigt die „gut erreichbare Testinfrastruktur – auch in Apotheken“ zu erhalten.

Das Angebot der Bürgertests richtet sich an alle asymptomatischen Bürger:innen und ist in §4a der TestV geregelt. Aktuell kann solch ein kostenfreier PoC-Antigentest zur patientennahen Anwendung noch mindestens einmal pro Woche in Anspruch genommen werden. Aber das soll sich nun ändern: Lauterbachs Herbststrategie sieht eine Einschränkung der Bürgertests vor. Ganz verschwinden sollen sie zwar nicht. Betrachtet man die aktuellen Vorschläge, so könnten die Tests jedoch zum größten Teil für die Apotheken zum Problem werden.

Der Fokus soll auf symptomatischen Patient:innen liegen. Diese dürfen aktuell jedoch, außer in Ausnahmefällen, gar nicht zum Testen in die Apotheke kommen. Wer Husten oder Fieber hat, der soll seinen Abstrich beim Hausarzt im Rahmen der Infektsprechstunde durchführen lassen. Denn laut aktueller TestV sind die von geschultem Personal durchgeführten Schnelltests in Apotheken und freien Teststationen nur für asymptomatische Personen vorgesehen.

Aktuell nur eine Ausnahme

Laut Abda-Leitfaden „Durchführung von Tests auf Sars-CoV-2 in Apotheken“ gibt es lediglich eine Ausnahme, die eine Testung einer symptomatischen Person erlaubt. Nachweislich infizierte Personen – auch mit Symptomen – dürfen laut Leitfaden in die Apotheke kommen, wenn vom Arzt, Einrichtungen wie Schulen oder Krankenhäusern oder dem öffentlichen Gesundheitsdienst bestätigt wurde, dass sie

  • innerhalb der letzten 14 Tage nachweislich mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 infiziert war
  • als Kontaktperson innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt zu einer mit Sars-CoV-2 infizierten Person hatte oder
  • Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet hatte.

Gefordert wird, dass „typischerweise eine entsprechende schriftliche Bestätigung vorgelegt wird oder diese Tatsache in sonstiger Weise glaubhaft gemacht wird“. Konkret heißt es: „Symptomatische Personen sind von diesem Anspruch nicht ausgeschlossen.“

Sollte die Herbststrategie so wie aktuell vorgesehen in Kraft treten, so müsste sich also, sofern die Apotheken weiterhin tatkräftig bei der Teststrategie unterstützen sollen, die TestV geändert werden. Offen bleibt die Frage danach, wie hoch die Akzeptanz seitens der Apothekeninhaber:innen ist, fiebrige und hustende Kund:innen in die Apotheke zu lassen.

Nachweis- und Dokumentationsproblem

Das Testen von asymptomatischen Kund:innen, die einer der weiterhin anspruchsberechtigten Personengruppen angehören, könnte ebenfalls problematisch werden. Apotheker:innen und PTA müssten, wie damals in der vierwöchigen Übergangsphase im Oktober 2021, Nachweise kontrollieren und dokumentieren – für viele Kolleg:innen eine Horrorvorstellung.

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