Ab morgen: Apotheken dürfen Schnelltests an Schulen liefern Alexandra Negt, 03.12.2020 16:44 Uhr
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Ab morgen können Schulen und andere Gemeinschaftseinrichtungen eigenständig Corona-Schnelltests beziehen und durchführen. Infektionsketten sollen so unterbrochen werden. Foto: shutterstock.com/ hxdbzxy
Berlin - Um Corona-Infektionen an Schulen und Kitas schneller zu erkennen, sollen Antigen-Schnelltests vermehrt in Schulen eingesetzt werden. Ansteckungen erfolgen vor allem dann, wenn die Lehrkraft selbst Sars-CoV-2-positiv ist. Eine Änderung der Medizinprodukteabgabeverordnung (MPAV) weitet nun den Kreis, an den die In-vitro-Diagnostika abgegeben werden dürfen, aus.
„Kitas und Schulen beziehungsweise ihre Träger können von Freitag an eigenständig Schnelltests beziehen und nutzen“, informierte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn. Bislang war die Abgabe der Antigen-Schnelltests auf wenige Einrichtungen wie Arztpraxen oder Pflegeheime beschränkt. Nun dürfen Apotheken die Schnelltests auch an Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des §22 Infektionsschutzgesetz abgeben. Das sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere: Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, die erlaubnispflichtige Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime und Ferienlager.
Möglich wird diese Abgabe nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) durch die kürzlich beschlossenen Änderungen des IfSG und durch eine Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung, die an diesem Freitag in Kraft tritt. Bereits im November wurde der sogenannte Arztvorbehalt gestrichen. Noch Ende Oktober erklärte das BMG, dass diese Änderung nicht bedeute, dass jeder Laie Schnelltests durchführen dürfe. Durch die Aushebung des Arztvorbehaltes durften zunächst neben Ärzten auch Gesundheits- und Kranken- sowie Kinderkrankenpfleger, Altenpfleger und Pflegefachkräfte und Notfallsanitäter solche Tests durchführen. Damals handelte es sich nur um eine Ergänzung, so die Sprecherin: Denn §5a IfSG sieht die Möglichkeit von heilkundlichen Tätigkeiten dieser Berufsgruppen bei einer nationalen epidemischen Lage von nationaler Tragweite bereits seit Längerem vor. Die durchführende Person muss aufgrund ihrer Kompetenzen fähig sein, die heilkundliche Tätigkeit – in diesem Fall einen Nasen-Rachen-Abstrich – vorzunehmen.
Ab morgen dürfen ebenfalls Lehrer einen Schnelltest durchführen – zumindest bei sich selbst. Grund hierfür ist die Anpassung des §24 IfSG. Neben Schnelltests auf HIV, Hepatitis C und Treponema pallidum wurden nun auch patientennahe Schnelltests auf Sars-CoV-2 in die Liste der In-vitro-Diagnostika aufgenommen, die vom Laien selbst durchgeführt werden dürfen. Die Art der Beschaffung sei noch nicht abschließend geklärt. Theoretisch ist eine Bestellung über die Apotheke durch die geänderte MPAV jetzt möglich.
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