Mit dem letzten Teil der Apothekenreform wird Skonto auf verschreibungspflichtige Arzneimittel wieder erlaubt. Im August soll die Verordnung veröffentlicht werden, dann könnten ab September neue Konditionengespräche anstehen. Die Treuhand Hannover rät Apotheken dazu, ganz genau hinzuschauen.
Laut dem Entwurf zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und anderer Verordnungen sollen ausschließlich echte Skonti erlaubt werden, also „handelsübliche Skonti, die als Gegenleistung für eine vor Fälligkeit geleistete Zahlung gewährt werden“. Weiter heißt es: „Nicht erfasst sind Preisnachlässe, die bei vertragsgemäßer Zahlung erfolgen (‚unechte Skonti‘); diese bleiben nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig.“ Eine Begrenzung, wie hoch der Nachlass ausfallen darf, ist nicht vorgesehen.
Noch ist unklar, in welchem Umfang Skonti gewährt werden und welche Zahlungsziele damit verbunden sind.
Die Treuhand weist darauf hin, dass entsprechende Vereinbarungen zu einem Liquiditätsverlust führen und damit zu Kapitalkosten.
Fallen etwa wegen der vorfristigen Zahlung Überziehungszinsen oder Gebühren an, kann es schnell teurer werden. Auch Zinsen, die für anderweitig angelegtes eigenes Kapital verloren gehen, sind laut dem Treuhand-Experten Guido Michels zu berücksichtigen.
So verursache eine um 15 Tage vorgezogene Zahlung Kapitalkosten von 0,5 Prozent, wenn der Zinssatz 12 Prozent betrage. Andererseits führe auch das Auflösen eines Investmentportfolios mit 4 Prozent Rendite zu Kapitalkosten von 0,33 Prozent über einen Zeitraum von 30 Tagen. „Diese Kosten mindern den Skontogewinn und können ihn in bestimmten Konstellationen sogar vollständig auflösen“, so Michels.
Zusätzlich ist aus seiner Sicht zu beachten, dass im Großhandel üblicherweise nicht der gesamte Rechnungsbetrag skontiert wird, sondern teilweise nur Rx-Artikel, die nicht Bestandteil von Angeboten sind. „Dies mindert die Attraktivität einer Skontoerhöhung. Denn je nach Bestellstruktur der Apotheke und Angebotsgestaltung des Lieferanten beträgt der skontofähige Umsatz beim Großhandel lediglich 30 bis 50 Prozent der Nettoeinkaufssumme.“
Eine frühere Zahlung lohnt sich aus seiner Sicht vor allem, je höher das Skonto und der skontofähige Umsatz im Verhältnis zum Gesamteinkauf sind, je weniger Erträge andere Investments bei vorhandener Liquidität abwerfen und je weniger Überziehungszinsen und Gebühren bei fehlender Liquidität anfallen.
Außerdem sollten die neuen Angebote genau geprüft werden. „Denn diese sind nur attraktiv, wenn sich nicht an anderer Stelle Verschlechterungen verstecken.“ Auf Umsatz- oder Mengenziele sollte genauso geachtet werden wie auf Abzüge in Abhängigkeit von Rx-Preis und -Menge. Auch etwaige neue Rabattausschlüsse oder Gebühren sollten berücksichtigt werden, so Michels.
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