In der Vergleichsverhandlung ging es im Kern um die Zuverlässigkeit des Apothekers. Der Richter des Verwaltungsgerichts Arnsberg habe nach Prüfung keine Veranlassung für den Entzug der Betriebserlaubnis durch den Amtsapotheker gesehen, berichtete Lukassowitz. Er habe aber auch keine Prognose für den Ausgang eines Gerichtsverfahrens abgeben wollen und daher den Vergleich vorgeschlagen.
Erörtert wurden beim Termin die Gründe für den Entzug der Betriebserlaubnis. Die ihm zur Last gelegten Vorwürfe seien weder als „gröblich“ noch als „beharrlich“ einzustufen gewesen, so Lukassowitz. Es sei um die Beschäftigung einer italienischen Apothekerin ohne Anmeldung, um Abwesenheit wegen Arztbesuchen und ähnliche Vorwürfe gegangen. Da es sich um Einzelfälle gehandelt habe, habe der Richter weder „Gröblichkeit“ noch „Beharrlichkeit“ feststellen können.
„Diese Regelung trägt aus Sicht des Gerichts den besonderen Umständen des Einzelfalles – sowohl Art und Ausmaß der dem Kläger vorgeworfenen Verstöße als auch der anzustellenden Prognose, ob konkret eine Wiederholung derartigen Verhaltens durch den Kläger zu erwarten ist – angemessen Rechnung“, teilte das Gericht zum Vergleich mit. „Mit der gleichzeitigen Rücknahme der vor Gericht anhängigen Klagen und einstweiligen Rechtsschutzanträge sind sowohl der Widerruf der Betriebserlaubnis hinsichtlich der übrigen Apotheken als auch die insoweit ergangenen Schließungsverfügungen bestandskräftig.“
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