Weil die IKK classic auf „wirtschaftlich nicht tragfähigen Konditionen bestand und besteht“, wurde der Hilfsmittelvertrag gekündigt. Seit dem 1. Juli ist keine Versorgung der Versicherten mehr durch die Apotheken möglich – es sei denn, es wurde ein Einzelvertrag geschlossen, doch den sollten Apotheken sorgfältig prüfen. Wie mit Dauerverordnungen wie beispielsweise Milchpumpen umzugehen ist, hat der DAV mit der Kasse geklärt.
Seit 1. Juli herrscht bei der Hilfsmittelversorgung der IKK-classic-Versicherten ein vertragsloser Zustand. Das bedeutet: Wurden Hilfsmittel bis zum 30. Juni zulasten der IKK classic abgegeben, erfolgt die Vergütung laut Vertragspreis. Ab dem 1. Juli ist keine Versorgung zulasten der Kasse mehr möglich – entsprechend wird eine Abgabe auch nicht vergütet.
Dauerverordnungen, die bis zum 30. Juni abgegeben wurden – wie beispielsweise Milchpumpen und Zubehör – können für die Dauer der Verordnung regelhaft abgerechnet werden. Laut DAV wäre dies bei einer ärztlichen Verordnung grundsätzlich bis einschließlich zum 180. Tag möglich und zwar genehmigungsfrei.
Wurde keine Mietdauer angegeben, könnten maximal vier Wochen abgerechnet werden. Darüber hinaus wäre eine Einzelfallentscheidung bei der Krankenkasse einzuholen.
Die Kündigung des Hilfsmittelversorgungsvertrages hat keinen Einfluss auf die Versorgung von Versicherten der IKK classic mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch. Hier findet der Pflegehilfsmittelvertrag zwischen DAV und GKV-Spitzenverband Anwendung.
Um die Versorgung der Versicherten zu gewährleisten, schreibt die IKK classic Apotheken gezielt an und bietet Einzelverträge zur Hilfsmittelversorgung an. Diese Verträge sollten Apotheken hinsichtlich der vertraglichen Rahmenbedingungen und auf ihre wirtschaftliche Tragfähigkeit kritisch prüfen.
Der Vertrag enthält jedoch weitere Stolpersteine. Dem Vernehmen nach sollen den Apotheken relativ weitreichende Prüfpflichten auferlegt werden. Besonderes Augenmerk sollte auf § 4 Absatz 2 gelegt werden. Aber auch das Recht von Betriebsbegehungen behält sich die Kasse vor ebenso wie das Recht, bei Unstimmigkeiten in der Abrechnung Beträge einzubehalten oder zurückzufordern – auch dann, wenn zuvor eine Genehmigung erteilt wurde. Nachzulesen in § 8 Absatz 11.
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