Sonder-PZN und Bedruckungsregeln

Corona-Impfung in Apotheken: So wird abgerechnet

, Uhr
Berlin -

Apotheken können seit Kurzem Corona-Impfungen durchführen, die Abrechnung war bislang unklar. Jetzt hat die Abda ihren Leitfaden entsprechend ergänzt.

Abgerechnet wird monatlich, die Apotheke ruft dazu die Anzahl der durchgeführten Covid-19-Schutzimpfungen über das DAV-Portal ab, über das sie ohnehin fortlaufend die Daten an das Robert-Koch-Institut (RKI) übermittelt. Im Modul „Impfportal“ kann unter dem Menüpunkt „Covid-19 impfen“ die Abrechnungsdatei als Pdf-Dokument abgerufen werden. Auf dem Deckblatt sind die verschiedenen Leistungen jeweils mit Gesamtsumme dargestellt, auf den Folgeseiten folgt die Einzelaufschlüsselung der erbrachten Leistungen nach Leistungsart. Als rechnungsbegründende Unterlage ist die Datei unverändert bis zum 31. Dezember 2024 durch die Apotheke zu speichern oder aufzubewahren.

Werden direkt nach der Impfung auch die Impfzertifikate ausgestellt, sind diese ebenfalls in der Abrechnungsdatei zu finden. Nachträglich erstellte Zertifikate werden dagegen weiter über das Zertifikatserstellungsmodul abgerechnet.

Für die Abrechnung nutzt die Apotheke den „Sonderbeleg Nacht- und Notdienstfonds des DAV“; alle relevanten Daten werden entsprechend übertragen. Je nach Leistung werden unterschiedliche Beträge und Sonder-PZN abgerechnet:

  • Impfung: 28 Euro pro Person; Sonder-PZN 17716553
  • Impfung an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen: 36 Euro pro Person; Sonder-PZN 17716576
  • Hausbesuchspauschale, Aufsuchen einer zu impfenden Person: zzgl. 35 Euro einmalig; Sonder-PZN 17716582
  • Hausbesuchspauschale, Durchführung weiterer Impfungen von Personen in derselben Einrichtung oder sozialen Gemeinschaft: zzgl. 15 Euro pro Person; Sonder-PZN 17716599
  • Erstellung des Impfzertifikats für Erst-, Zweit-, Booster-Impfungen in der Apotheke: 6 Euro pro Impfzertifikat; Sonder-PZN 17716607

Da maximal drei Zeilen zur Verfügung stehen, müssen die Leistungen gegebenenfalls auf mehrere Sammelbelege aufgeteilt werden.

Dabei ist laut Abda wie folgt vorzugehen:

  • Die Felder Empfänger, Fonds-IK und das Feld unter der Fonds-IK werden durchgestrichen.
  • In den Verordnungsteil wird „Covid-19-Impfleistungen“ eingetragen.
  • Im Feld „Apotheken-Nummer / IK“ wird die Apotheken-IK der ausstellenden Apotheke eintragen.
  • In das Feld „Abgabemonat Ende“ wird der letzte Kalendertag des Abgabemonats eingetragen.
  • Die Apotheke stempelt den Sammelbeleg ab und bestätigt mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben.
  • Neben dem Gesamtbetrag werden die einzelnen Leistungen per Sonder-PZN mit der jeweiligen Menge und multipliziert mit dem entsprechenden Faktor (Betrag vierstellig) ausgewiesen.

Die Apotheke reicht den Sammelbeleg zusammen mit den Rezepten bei ihrem Rechenzentrum ein, das dann mit dem Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) abrechnet.

Laut Abda ist nach wie vor unklar, wie die Impfung umsatzsteuerrechtlich behandelt wird; dies werde derzeit mit weiteren Fragen im Zusammenhang mit Leistungen aus der Impfverordnung und der Testverordnung vom Bundesfinanzministerium mit den obersten Finanzbehörden der Länder geklärt. Die Abda geht davon aus, dass für die Vergütung der Impfungen in Apotheken der Befreiungstatbestand greift, da dies für Grippeschutzimpfungen vom BMF ausdrücklich bestätigt und der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend angepasst worden sei.

Abrechnung Impfstoffe

Bei der Abrechnung der Impfstoffe wird weiterhin nicht zwischen Erst-, Zweit- und Auffrischimpfung unterschieden, es gelten weiterhin die Ende November 2021 definierten Beträge. Sowohl der Großhandel als auch die Apotheke erhalten eine Vergütung je abgegebener Durchstechflasche. Unabhängig des Impfstoffes beträgt die Vergütung für den Großhandel 7,45 Euro (netto) + 3,72 Euro (netto) für Impfbesteck = 11,17 Euro (netto). Die Apotheke erhält pro Vial 7,58 Euro (netto). Die Gesamtvergütung für Großhandel und Apotheke beträgt 22,31 (brutto). Die Abrechnung erfolgt monatlich über den Beleg „Nacht- und Notdienstfonds des DAV“. Angegeben wird die jeweilige BUND-PZN. Den Nachweis über die korrekte Abrechnung muss die Apotheke bis Ende 2024 aufbewahren.

Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

Lesen Sie auch
Mehr zum Thema
Kein Einfluss auf GKV-Finanzen
Regresse: BMG begründet Bagatellgrenze
Mehr aus Ressort
Kassennachschau wird „massiv zunehmen“
QR-Code verhindert Kassensturz

APOTHEKE ADHOC Debatte