Apotheken als Leistungserbringer

Neue BUND-PZN für Impfstoffbestellung

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Berlin -

Apotheken können erstmalig Covid-19-Vakzine für Impfungen in der Apotheke bestellen. Hierfür wurden neue BUND-PZN angelegt. Außer Vaxzevria (AstraZeneca) und Kinder-Comirnaty (Biontech) können alle Impfstoffe für Impfungen ab der kommenden Woche theoretisch bestellt werden. Hier eine Übersicht zu den einzelnen PZN.

Sobald die nötigen Voraussetzungen nach § 4 TestV in der Apotheke zur Durchführung von Covid-19-Impfungen erfüllt sind, kann es losgehen mit den Immunisierungen. Apotheken können heute (bis 18 Uhr) erstmalig Vakzine für die Impfungen in der Apotheke bestellen. Die Auslieferung erfolgt in der kommenden Woche am Montag. Verimpft werden können Comirnaty für Erwachsene (Biontech), Spikevax (Moderna) und Covid-19 Vaccine Janssen (Janssen). Für Nuvaxovid (Novavax) besteht zwar schon eine BUND-PZN, die erstmalige Bestellung soll allerdings erst im Februar möglich sein.

BUND-PZN für die Apotheke

Comirnaty: 17980215
Spikevax: 17980221
Covid-19 Vaccine Janssen: 17980238
Nuvaxovid: 17980244

Maximal 240 Dosen pro Apotheke

Die Höchstbestellmengen für Comirnaty von Biontech pro Apotheke liegt wie für Ärzt:innen zum Auftakt in KW 6 bei 240 Dosen – also 40 Vials. Für Bestellungen von Spikevax von Moderna oder dem Impfstoff Janssen ist keine Kontingentierung vorgesehen. Kürzungen können jedoch nicht ausgeschlossen werden; diese sollen dann gleichmäßig für die Apotheke und die anderen Abnehmer vorgenommen werden. Die Bestellmengen sollen sich am voraussichtlichen Bedarf in dieser Woche orientieren; es sollen in den Apotheken keine Lagerbestände für die darauffolgenden Wochen aufgebaut werden.

Apotheken, die gegen Covid-19 impfen wollen, müssen vorab eine Selbsterklärung bei ihrer Kammer abgeben. Diese bestätigt, dass alle Voraussetzungen, die es für die Impfberechtigung bedarf, erfüllt sind. Hierzu zählt die Qualifizierung des jeweils impfenden Apothekers, das Vorweisen geeigneter Räumlichkeiten inklusive der passenden Ausstattung (von Liege über Tupfer und Desinfektionsmittel bis hin zu Notfallmedikamente wie ein Anapen oder flüssige Antihistaminika) und das Vorhandensein einer über die neue Dienstleistung informierten Haftpflichtversicherung.

Die Selbsterklärung bestätigt, dass

  • nur berechtigte Personen Impfungen durchführen.
  • neben den geeigneten Räumlichkeiten auch eine geeignete Ausstattung vorliegt.
  • eine erforderliche Betriebshaftpflichtversicherung vorliegt, die mögliche Impfschäden abdeckt.
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