Doch Aussonderungsansprüche?

AvP-Pleite: Hoos verteidigt Vergleich

, Uhr
Berlin -

Wurden die von der AvP-Pleite betroffenen Apotheken um ihre Ansprüche gebracht? Der Bundesgerichtshof (BGH) hält die zugrunde liegenden Forderungsabtretungen für ungültig. Insolvenzverwalter Dr. Jan-Philipp Hoos dagegen verteidigt den gemeinsam mit dem Apothekerverband Nordrhein (AVNR) ausgehandelten Vergleich.

„Wir werten das Urteil derzeit aus und werden sodann die nächsten Schritte mit dem Gläubigerausschuss besprechen“, so Hoos auf Nachfrage. „Nach erster Prüfung ist das Urteil jedoch keinesfalls eindeutig und abschließend für sämtliche Aussonderungssachverhalte. Aus meiner Sicht bleibt es dabei, dass der abgeschlossene Vergleich für die Apotheken vorteilhaft ist, weil er zu einer beschleunigten Auszahlung geführt und Unsicherheiten bei der Abwicklung etwaiger Aussonderungsrechte beseitigt hat.“

In drei Abschlagzahlungen hatten die Apotheken, die dem Vergleich beigetreten waren und auf ihre Aussonderungsrechte verzichtet hatten, insgesamt rund 15,4 Prozent erhalten; Anfang des Jahres kam eine weitere Abschlagsverteilung von etwa 25 Prozent hinzu. Der AVNR sprach von „einer erfreulichen Quote auf Ihre angemeldeten Insolvenzforderungen“. Gemeinsam mit Anwälten hatte die Geschäftsstelle in Düsseldorf den Vergleich mit verhandelt und dafür zur Erstattung der Kosten eine halbe Million aus der Masse erhalten.

Sollte sich am Ende herausstellen, dass doch Aussonderungsrechte bestanden hätten, hätten die Apotheken also umsonst auf 60 Prozent ihrer Forderungen verzichtet.

Der BGH hat entschieden, dass die Forderungsabtretung unwirksam war, da sie unter datenschutzrechtlichen Aspekten gegen die für die Abrechnung relevanten §§ 300 und 302 Sozialgesetzbuch (SGB V) verstoßen hatten. Rechenzentren dürften die Daten nur für die eigentliche Tätigkeit verwenden, keinesfalls aber etwa als Kreditunterlage für ihre Refinanzierung nutzen. „Die Klägerin ist Inhaberin ihrer Vergütungsansprüche gegen die Krankenkassen geblieben, so dass ihr hinsichtlich dieser Ansprüche ein Aussonderungsrecht zusteht“, heißt es in einem aktuellen Urteil.

Allerdings muss das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem Fall nun erneut entscheiden. Denn zu möglichen Ansprüchen der Leistungserbringerin gegen die Masse habe das Gericht bislang „keine ausreichenden Feststellungen getroffen“. Trotz Nichtigkeit der Abtretung sei AvP nämlich zur Einziehung der Forderung berechtigt gewesen. „Die Nichtigkeit der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Abtretung lässt den Vertrag im Übrigen unberührt“, so der BGH. „Danach übernimmt die Schuldnerin neben der Abrechnung der sich aus den ärztlichen Verordnungen und Rezepten ergebenden Vergütungsforderungen deren Einziehung im eigenen Namen, aber für Rechnung der Klägerin.“

Guter Journalismus ist unbezahlbar.
Jetzt bei APOTHEKE ADHOC plus anmelden, für 0 Euro.
Melden Sie sich kostenfrei an und
lesen Sie weiter.
Bitte geben Sie eine gültige E-Mail-Adresse ein.
Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

Lesen Sie auch
Neuere Artikel zum Thema
Mehr aus Ressort
ApoRetro – Der satirische Wochenrückblick
GKV-Positionspapier: Mobile Notdienstapotheke