Der Betrieb einer Apotheke ist direkt an die Inhaberin oder den Inhaber geknüpft. Fällt die Chefin oder der Chef aus, muss die Vertretung mitunter schnell organisiert werden. Die Testamentsvollstreckerin Ira Kröswang empfiehlt deshalb, vorher zu klären, welche Teammitglieder welche Verantwortlichkeiten und Vollmachten bekommen. Außerdem sollten die Erben und bestenfalls die Nachfolge bestimmt sein.
Eine plötzliche Krankheit oder schlimmstenfalls ein unvorhergesehener Tod der Inhaberin oder des Inhabers sind zwar keine schönen Vorstellungen, dennoch müssen sie von Unternehmerinnen und Unternehmern im Blick behalten werden. Kröswang beschäftigt sich als Nachlasspflegerin und Testamentsvollstreckerin mit Erbfällen. Sie kümmerte sich unlängst auch um ein Apothekenerbe, bei dem die Verantwortlichkeiten zuvor nicht verteilt worden waren – und kennt die Fallstricke.
„Apotheker müssen sich zwingend mit einem Testament auseinandersetzen“, empfiehlt sie. Dabei sei die vorherige Beratung mit dem Steuerberater und Juristen sinnvoll. Denn ein Testament sollte eindeutig sein. Unklare Formulierungen können auslegungsbedürftig werden und, neben Formfehlern, wegen inhaltlichen Aussagen Probleme bereiten.
Sinnvoll sei es, die Apotheke einem Erben und nicht einer Erbengemeinschaft zuzusprechen und Ausgleichsansprüche bereits vorab auf andere Erben zu verteilen. „Unglücklich wäre es, wenn es zehn Apothekenerben gibt“, sagt Kröswang. Denn die Erfahrung zeige, dass es zu Unstimmigkeiten kommen könne. „Menschen wollen sich meistens nicht streiten oder blockieren, sondern fühlen sich häufig übergangen.“
Bei einer Apotheke gehe es jedoch um schnelles Handeln. „Apothekenerben haben keine Zeit.“ Denn der Betrieb müsse aus verschiedenen Gründen weiterlaufen. Die Versorgung der Kundinnen und Kunden müsse gesichert sein. Zudem komme es zu Umsatzverlusten, wenn die Apotheke geschlossen werden müsse. „Dann sinkt auch der Verkaufswert.“
Inhaberinnen und Inhaber sollten deshalb in einem ersten Schritt Verantwortlichkeiten im Team benennen. „Wer kümmert sich um den Betrieb, wenn der Chef ausfällt? Es hilft, die Prozesse durchzugehen, um herauszufinden, wo Führung fehlt.“ Zudem sollten Bankvollmachten und weitere Entscheidungsbefugnisse geklärt sein. Da ein Apotheker ein Einzelkaufmann mit voller Haftung ist, vermischen sich das Geschäfts- und Privatvermögen – anders etwa als bei einer GmbH – im Nachlassfall. Umso wichtiger ist es, dass auch zu Hause die Finanzen transparent geregelt seien. „Ein Vorteil ist, dass die meisten Apotheker einen Steuerberater haben, der den Überblick über die Apotheke und in manchen Fällen auch über das Privatvermögen hat.“
Werden Apotheken an Nicht-Pharmazeutinnen oder -Pharmazeuten vererbt, kann der Betrieb bis zu einem Jahr mit einer approbierten Verwalterin oder einen Verwalter weiterbetrieben werden. Im Anschluss muss die Apotheke verkauft oder geschlossen werden. Als Kröswang den Nachlass der City-Apotheke Schwäbisch Gmünd verwaltete, sei die Arbeit „sehr intensiv“ gewesen. „Ich bin manchmal nachts aufgewacht und habe überlegt, ob ich an alle Anträge gedacht habe.“ Letztlich gab es in diesem Fall ein Happy End und der Betrieb läuft weiter.