Anwesenheitspflicht

Ersthelfer muss kein Approbierter sein

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Berlin -

Jede Apotheke muss im Notfall erste Hilfe leisten können. Dabei ist es egal, ob es sich bei dem Betroffenen um einen Kollegen/eine Kollegin handelt, oder um Kundschaft. Wichtig ist schnell zu sein. Interessant: Es ist egal, wer in der Apotheke den Posten des Ersthelfers bekleidet – wichtig sind nur regelmäßige Auffrischkurse.

Auch in der Apotheke müssen Ersthelfer:innen ausgebildet werden. Die rechtliche Basis hierzu bildet die Vorschrift 1 der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Innerhalb des Kapitels „Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes“ sind die Anforderungen an Anzahl und Schulung geregelt. Generell bestimmt der/die Arbeitgeber:in den Ersthelfer/die Ersthelferin. Natürlich können nur diejenigen den Titel erhalten, die eine entsprechende Schulung absolviert haben. Diese kann von jedem interessiertem Mitarbeiter/jeder interessierten Mitarbeiterin wahrgenommen werden.

Wichtig: Nur Schulungen bei ermächtigten Stellen werden anerkannt. Welche Stellen ermächtigt sind, kann bei der DGUV eingesehen werden. Anerkannt werden beispielsweise die Ausbildungsangebote des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland.

Anzahl richtet sich nach Personen in der Apotheke

Kleine Apotheken werden mit einem Ersthelfenden auskommen. Denn bei Anwesenheit von zwei und 20 Unfallversicherten reicht nach Angaben der DGUV ein Ersthelfer/eine Ersthelferin aus. Überschreitet eine Offizin die 20-Personen-Grenze, steigt die Zahl der Ersthelfer auf zehn Prozent der Anwesenden.

Bei der Festlegung der Helferanzahl ist die Gesamtöffnungszeit der Apotheke zu berücksichtigen. Diese übersteigt meistens die 40-Stunden-Grenze – die Anzahl an Ersthelfer muss dann mindestens zwei betragen.

Doch Ersthelfer:in bleibt man nicht für immer: Nach § 26 Absatz 3 der DGUV Vorschrift 1 ist die Gültigkeit der Ersthelfer:innen-Ausbildung auf zwei Jahre terminiert. Danach muss der Kurs wiederholt werden. Die Praxis zeigt, dass diese regelmäßigen Wiederholungskurse wichtig sind, da man innerhalb von 24 Monaten doch einiges vergisst. Darüber hinaus sind die Kurse stets an den aktuellen medizinischen Stand angepasst.

Die Grenzen der ersten Hilfe hören da auf, wo ärztliche Tätigkeiten übernommen werden, oder rezeptpflichtige Arzneimittel ohne vorherige Rezeptausstellung angewendet werden. Auch im Notfall sollte die Apotheke zumindest telefonischen Kontakt mit einer Arztpraxis aufnehmen, um sich zu versichern, dass die Präparatewahl korrekt ist. Als ein Beispiel kann die Behandlung eines Asthma-Patienten während eines akuten Anfalls mit einem Rx-Spray dienen.

Notfalldepot: Im Notfall ohne Regeln?

Was, wenn es wirklich zu einem Notfall kommt, bei dem schnelles medizinisches Handeln erforderlich wird? Können die Präparate des Notfalldepots in solchen Fällen einfach abgegeben oder angewendet werden? Das hängt vor allem vom Verschreibungsstatus ab, erläutert die Apothekerkammer Berlin. „Der überwiegende Teil der dort gelisteten Arzneimittel ist verschreibungspflichtig, es muss also für die Abgabe eine ärztliche Verordnung vorliegen. Die Abgabe in einem Notfall ginge allenfalls in sehr engen Grenzen unter Berufung auf einen rechtfertigenden Notstand gemäß § 34 StGB.“ Ganz ohne Rezept geht es also kaum. Zwar können BtM-Verordnungen im Rahmen der Notfallversorgung auch auf einem rosa Rezept ausgestellt werden, doch ganz ohne Formular kann keine Abgabe – und auch keine Anwendung – erfolgen.

In der zugehörigen DGUV-Information heißt es hierzu unter Punkt 6.2.: „Auf keinen Fall ist es Sache des Ersthelfers, Medikamente, z.B. Kopfschmerztabletten, an Betriebsangehörige auszugeben.“ Ersthelfer ersetzen keinen Arzt/keine Ärztin.

Zu den Aufgaben eines Ersthelfers/einer Erstheflerin gehören die Absicherung der Unfallstelle, die Betreuung des Betroffenen bis der Krankenwagen eintrifft und die Verständigung der Rettungskräfte. Werden durch im Rahmen der Erste-Hilfe-Maßnahmen Schäden verursacht, ist der Ersthelfer hierfür nicht schadenersatzpflichtig. Die Leistung sollte dokumentiert werden. Der Erste-Hilfe-Kasten ist regelmäßig auf Vollständigkeit und Verwendbarkeitsfrist zu prüfen. Darüber hinaus müssen Aushänge zur Ersten Hilfe mit Notfallnummern und namentlich genannten Ersthelfer:innen in der Apotheke vorhanden sein.

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