Notfallreform

Warken gegen Einbindung von Apotheken

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Berlin -

Während über neue Kompetenzen für Apotheken und ein Dispensierrecht für Ärzte noch gestritten wird, schafft Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) bereits Fakten: Mit der Notfallreform die Arzneimittelabgabe in den sogenannten Integrierten Notfallzentren (INZ) erlaubt werden. Eine Einbindung der Apotheken oder auch nur eine Abstimmung lehnt Warken ab.

Ärztinnen und Ärzte der Notdienstpraxis eines INZ sollen nach der vorgesehenen Regelung im Rahmen der Notfallversorgung „Arzneimittel für den akuten Bedarf“ an die behandelten Patientinnen und abgeben dürfen. Voraussetzung ist, dass „eine Therapie sofort begonnen werden muss, beispielsweise eine Antibiotikatherapie oder eine Schmerztherapie, und die erforderliche Versorgung der Patientin oder des Patienten über eine öffentliche Apotheke nicht ausreichend sichergestellt werden kann“.

Einschränkend heißt es: „Eine Abgabe darf nur dann erfolgen, wenn diese außerhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten von Apotheken erfolgt, oder wenn im unmittelbaren Anschluss an den Tag der Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt.“ Heißt: Nach Feierabend, an allen Freitagen sowie an Tagen vor einem Feiertag darf im INZ dispensiert werden.

Die mögliche Abgabemenge ist beschränkt auf eine zur Überbrückung benötigte Menge für längstens drei Tage. „Damit wird eine eng begrenzte, unmittelbare Arzneimittelversorgung entsprechend der Arzneimittelabgabe durch Krankenhausapotheken nach einer Krankenhausbehandlung […] sichergestellt“, heißt es zur Begründung. Die Notdienstpraxen sollen die Arzneimittel als Sprechstundenbedarf beziehen. Die Abgabe von Betäubungsmitteln ist ausgeschlossen.

Während ihr Amtsvorgänger die Apotheken noch als Vertragspartner für eine „zweite Offizin“ im INZ einbinden wollte, lässt Warken sie komplett außen vor. Das ist umso bemerkenswerter, weil parallel mit der Apothekenreform die Notdienstpauschale verdoppelt werden soll. Doch offenbar sieht Warken den Apothekennotdienst ausschließlich auf Bagatellfälle beschränkt.

Keine gemeinsame Planung

So lehnt ihr Haus eine Einbindung der Apotheken bei der Planung ab. Der Bundesrat hatte gefordert, dass bei der Planung der INZ jeweils ein Vertreter der zuständigen Landesapothekerkammer beratend mitwirken sollte. Denn die Einrichtung und Standortplanung betreffe nicht allein die medizinische Versorgung, sondern gleichermaßen die flächendeckende und unterbrechungsfreie Arzneimittelversorgung. „Mit der Festlegung von INZ-Standorten werden insbesondere Patientenströme, Notdienstbelastungen, regionale Versorgungsstrukturen sowie die Organisation der Arzneimittelversorgung einschließlich des Apothekennotdienstes maßgeblich beeinflusst.“

Dieser sei damit wesentlicher Bestandteil der Notfallversorgung. Die beratende Beteiligung – ohne Stimmrecht – der Kammern sei erforderlich, um die Auswirkungen der INZ-Planung auf die Arzneimittelversorgung frühzeitig und strukturiert berücksichtigen zu können.

Doch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) lehnt dies in seiner Gegenäußerung ab: Apotheken in der unmittelbaren Umgebung seien kein gesetzliches Standortkriterium für INZ, heißt es lapidar. „Sollte der erweiterte Landesausschuss dies dennoch berücksichtigen wollen, können Experten dazu angehört werden.“

Keine digitale Einbindung

Ähnlich sieht es mit der Forderung der Länder aus, die digitale Einbindung der öffentlichen Apotheken in die Notfallversorgung zu berücksichtigen. Denn bei der Arzneimittelversorgung in Notfällen dürfe auch das Potenzial der öffentlichen Apotheken nicht außer Acht gelassen werden. Diese stellten in der Versorgungspraxis bisher schon eine wichtige niederschwellige Anlaufstelle dar. „Dort werden Beschwerden geschildert, Therapiemöglichkeiten erkannt und Hinweise auf eine mögliche Dringlichkeit sichtbar. Auch diese Schnittstelle sollte daher im Rahmen der Notfallreform stärker eingebunden werden.“

Eine digitale Einbindung der öffentlichen Apotheken könne dazu beitragen, Hilfesuchende frühzeitig in die richtige Versorgung zu steuern. „Sie können im Bedarfsfall digital Kontakt mit Akutleitstelle aufnehmen. Dadurch kann frühzeitig entschieden werden, ob eine Vorstellung in einem INZ erforderlich ist, ob eine telemedizinische ärztliche Beratung ausreicht oder ob die Patientin oder der Patient über ein E-Rezept und pharmazeutische Beratung in der Apotheke ausreichend versorgt werden kann. So lassen sich vorhandene Kapazitäten effizienter nutzen und unnötige Wege vermeiden.“

Öffentliche Apotheken seien flächendeckend vorhanden, an die Telematikinfrastruktur angebunden und über den Apothekennotdienst rund um die Uhr in die Versorgung eingebunden. „Mit E- Rezept, KIM (Kommunikation im Medizinwesen), telepharmazeutischer Beratung und Botendienst verfügen sie bereits über Instrumente, um die Arzneimittelversorgung auch in digitalen Notfallstrukturen zuverlässig sicherzustellen. Die Versorgung kann bei Bedarf begleitet und durch Botendienst ergänzt werden. Das ermöglicht eine bedarfsgerechte Versorgung auch für immobile Patientinnen und Patienten, bewahrt die Arzneimittelsicherheit, bietet eine lückenlose Versorgung und entlastet ärztliche Strukturen.“

Das BMG lehnt auch diesen Vorschlag ab. Apotheken könnten bereits heute im Notdienst sowohl apothekenpflichtige Arzneimittel abgeben als auch Hinweise für eine gegebenenfalls weitere ärztliche Versorgung geben. „Auch eine Abstimmung mit weiterversorgenden Einrichtungen kann dabei telefonisch oder digital erfolgen. Jedoch ist damit zu rechnen, dass in erster Linie Patientinnen und Patienten mit geringeren Beschwerden Apotheken aufsuchen, die diese dann auch abschließend versorgen können. Insofern ist aus Sicht der Bundesregierung eine darüber hinaus gehende Einbindung von Apotheken in die Patientensteuerung nicht notwendig; diese erfolgt nach dem Gesetzentwurf in erster Linie durch Akutleitstellen, Bereitschaftsdienst und Integrierte Notfallzentren.“

Abstimmung zum Sprechstundenbedarf

Prüfen will das BMG immerhin den Vorschlag, die Belieferung der INZ über den Sprechstundenbedarf konkreter zu fassen. Laut Bundesrat sind die aktuellen Landesvereinbarungen dazu unterschiedlich und umfassen nicht die für das in der Notfallreform vorgesehene Dispensierrecht notwendigen weitergehenden Regelungen, also etwa dezidierte Arzneimittellisten für den Notfall und Einschränkungen der Abgabe auf Notdienstpraxen. Die Länder hatten vorgeschlagen, dass Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband eine bundesweite Rahmenvereinbarung über die Erstattung derer Arzneimittelgruppen treffen, die im Rahmen des Betriebes einer Notdienstpraxis abgegeben werden dürfen. Der Bezug und die Abrechnung dieser Arzneimittel könnten dann analog zur bekannten Sprechstundenbedarfsabrechnung über die Vor-Ort-Apotheken der Regelversorgung erfolgen.

Nur Arzt darf dispensieren

Eine Erweiterung des Dispensierrechts auf medizinisches Assistenzpersonal und die kleinste im Handel befindliche Packung lehnt das BMG ebenfalls ab. „Eine Delegierbarkeit der Abgabe von Arzneimitteln durch Ärztinnen und Ärzte an Personal der Notdienstpraxis eines Integrierten Notfallzentrums, auch sofern die Abgabe unter unmittelbarer ärztlicher Verantwortung erfolgt, hält die Bundesregierung für zu weitreichend.“

Genauso wie die Verschreibung dürfe die Abgabe nur durch Ärztinnen oder Ärzte erfolgen. Und die Beschränkung auf drei Tage orientiere sich an der Regelung zur Entlassmedikation. „Die entsprechenden Kriterien sollen auch für Notdienstpraxen an Integrierten Notfallzentren in gleicher Weise gelten.“

Und da es sich um ausgewählte, begrenzte Arzneimittelvorräte handele, wären auch die vom Bundesrat vorgeschlagenen umfangreichen Beratungs- und Lagerungspflichten, wie sie für Apotheken gelten, unverhältnismäßig. „Diese sind im Übrigen auch für andere Behand- lungseinrichtungen nicht entsprechend geregelt.“ Sofern eine Verschreibung weiterer benötigter Arzneimittel durch die Notdienstpraxis oder eine weiterbehandelnde Arztpraxis erfolge, könne eine umfassende Beratung bei der Abgabe der Arzneimittel durch die Apotheke erfolgen.

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