Vor zehn Jahren hatte die DAK juristischen Ärger, weil sie Versicherte mit einer Prämie in Höhe von 49 Euro von einer Kündigung abhalten wollte. Jetzt wurde vor dem Bayerischen Landessozialgericht (LSG) ein Fall einer Krankenkasse verhandelt, in dem sogar 500 Euro gezahlt und weitere Vergünstigungen in Aussicht gestellt worden sein sollen. Die Aufsicht ist alarmiert.
Im Januar erhielt eine Kasse Kenntnis von drei Fällen, in denen eine Wettbewerberin ihre Versicherten mit Prämien und Zugeständnissen von der Kündigung abhalten wollte.
Ein Versicherter fragte an, ob die Kasse im Falle eines Wechsels die Hebammenrufbereitschaft bezahlen würde, da seine Frau aktuell wieder schwanger sei. Seine aktuelle Versicherung habe die Kosten in der Vergangenheit vollständig übernommen und ihm auch diesmal die Erstattung zugesagt, da er mit seiner großen Familie ein wichtiger Kunde sei.
Dabei kam ans Licht, dass er im Jahr 2021 wohl 500 Euro erhalten hatte. Damals hatte er seine Mitgliedschaft bereits einmal gekündigt; in diesem Zusammenhang hatte es ein Telefonat mit einem Mitarbeiter gegeben, bei dem offensichtlich ein Deal besprochen wurde. Jedenfalls hatte er der Kasse im Nachgang per E-Mail mitgeteilt, dass er seine Kündigung „zu den genannten Konditionen“ zurückzunehmen werde. Der Mitarbeiter hatte ebenfalls schriftlich bestätigt, dass der vereinbarte Zuschuss in Höhe von 500 Euro für eine Hebammenrufbereitschaft nach Einreichung der Rechnung überwiesen werde. Dass es tatsächlich dazu gekommen war, konnte anhand weiterer E-Mails sowie eines Kontoauszugs nachgewiesen werden.
Daraufhin hakte die Kasse bei ihrer Wettbewerberin nach und bat um Stellungnahme zu dem Sachverhalt. Diese räumte die Vorwürfe aus dem Jahr 2021 ein, führte jedoch an, dass hinsichtlich des aktuellen Sachverhalts keine entsprechend dokumentierte Kommunikation vorliegen würde.
Doch nun berichtete ein weiterer Versicherter der Kasse von einem Halteangebot. Auch er hatte kürzlich bei der Wettbewerberin gekündigt, im Rahmen eines Telefonats seien ihm durch einen Mitarbeiter eine rückwirkende Bonusvorauszahlung für das Jahr 2025, eine Bonusvorauszahlung für das Jahr 2026 sowie eine Prämienauszahlung für eine individuelle Gesundheitsleistung in Aussicht gestellt worden. Und zwar ohne dass er hierfür Nachweise hätte erbringen müssen.
Im Anschluss an das Telefonat habe er eine E-Mail des Mitarbeiters erhalten, in welcher dieser das „individuelle Angebot“ unter Beifügung von Anlagen zum Erfolgsbonus sowie der Hinterlegung von weiterführenden Links dargestellt habe. Nur in den Anlagen sei davon die Rede gewesen, dass für den Erhalt des Erfolgsbonus diverse Nachweise erbringen müsse, etwa eine Bestätigung über die sportliche Betätigung unter fachlicher Anleitung sowie ein weiterer Nachweis eines „gesundheitlichen Erfolgs“. Er sei aber weder aktuell noch früher in einem Fitnessstudio oder sonstigen Sportverein gewesen.
Nun mahnte die Kasse ihre Wettbewerberin hinsichtlich der drei Sachverhalte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Da dies nicht passierte, stellte sie beim LSG Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Unterlassung unzulässiger Wettbewerbsmaßnahmen.
Das Gericht sah die Sache genauso. In dem ersten Fall sei die Sache ohnehin eindeutig: Nicht nur sei laut Satzung eine Erstattung von nicht mehr als 200 Euro je Schwangerschaft vorgesehen, obendrein wäre die Einreichung einer Originalrechnung sowie der schriftlichen ärztlichen Verordnung erforderlich gewesen.
Bei den beiden aktuellen Fällen gab es zwar keine konkreten schriftlichen Nachweise; die Gedächtnisprotokolle der Mitarbeiter wertete das LSG jedoch als ausreichend. „Die Inaussichtstellung einer rückwirkenden Bonuszahlung für 2025 und einer Bonuszahlung für 2026 sowie einer Prämienzahlung für eine individuelle Gesundheitsleistung (jeweils ohne Nachweise) wird daher vermutet.“
Den Verweis der Kasse auf die Flyer ließ das Gericht nicht gelten: Denn in der E-Mail habe es geheißen: „Auszahlung unseres Erfolgsbonus von je 100 € für 2025 und 2026/27 → 200 € (siehe Anlage)“. Damit werde aus Sicht eines verständigen Dritten die bedingungslose Auszahlung im Rahmen eines „individuellen Angebots“ in Aussicht gestellt, ohne dass es auf das Ergebnis einer Überprüfung oder Nachweise ankomme. Obendrein sei die in Aussicht gestellte Gewährung des Erfolgsbonus für die aufeinanderfolgenden Jahre 2025 und 2026 gerade nicht von der Satzung gedeckt, nach der bei Inanspruchnahme ein weiterer Bonus frühestens im zweiten Jahr möglich sei.
Auf Nachfrage stellt das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) klar, dass Krankenkassen gemäß den Wettbewerbsgrundsätzen ihren Mitgliedern, die von ihrem Sonderkündigungsrecht in Ansehung der Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitrags oder -beitragssatzes Gebrauch machen wollen, keine Geldprämien dafür anbieten dürfen, dass sie von einem Kassenwechsel Abstand nehmen. „Eine solche Koppelung von ‚Halteprämien‘ und Zusatzbeiträgen beziehungsweise Beitragssätzen ist unzulässig.“
Das Versprechen einer Geldprämie für den Fall, dass das Mitglied auf den Wechsel verzichtet, stelle eine unzulässige Maßnahme dar und verstoße gegen die Vorschriften nach Sozialgesetzbuch (§ 4 Abs. 3 SGB V i.V.m. § 86 SGB X und § 4a SGB V).
Der Fall, der dem Urteil zugrunde lag, ist dem BAS nicht bekannt. „Aktuell liegen dem BAS keine Eingaben dazu vor, dass Krankenkassen aus dem Aufsichtsbereich des BAS ihren wechselwilligen Mitgliedern Geld- oder Sachprämien oder sonstige Vorteile (sog. ‚Halteprämien‘) versprechen oder gewähren, damit diese ihr Mitgliedschaftsverhältnis nicht beenden.“
Sobald Anhaltspunkte vorlägen, die auf ein rechtswidriges Verhalten einer seiner Rechtsaufsicht unterstehenden Krankenkasse hinweisen, werde das BAS aufsichtsrechtlich tätig. Dabei sehe das Gesetz bei aufsichtsrechtlichen Verfahren verschiedene Schritte vor. Zunächst komme es zu einer förmlichen Beratung der Kasse mit dem Ziel, dass sie die festgestellten Rechtsverstöße selbst behebe. „Geschieht dies nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann das BAS sie mit einem sogenannten Verpflichtungsbescheid dazu anhalten (§ 89 Absatz 1 SGB IV). Ein möglicherweise wettbewerbswidriges Verhalten der Träger prüft das BAS auf Grundlage des § 4a Absatz 2 SGB V.“