Referentenentwurf

Notfallversorgung: Kein Dispensierrecht für BtM

, Uhr
Berlin -

Ärzt:innen in Notfallzentren sollen ein Dispensierrecht erhalten – so sieht es der Gesetzentwurf zur Notfallversorgung vor. Das Recht soll zwar eingeschränkt gelten, ermöglicht jedoch die Abgabe von Arzneimitteln an Freitagen. Betäubungsmittel sollen weiterhin nur von einer Apotheke bei Vorlage eines Rezeptes abgegeben werden dürfen.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung sieht unter anderem eine Änderung im Arzneimittelgesetz vor. Demnach sollen Ärzt:innen in einer Notdienstpraxis Arzneimittel an ihre Patient:innen für den akuten Bedarf – maximal für drei Tage – abgeben dürfen. Vorausgesetzt die Abgabe erfolgt außerhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten von öffentlichen Apotheken oder wenn im unmittelbaren Anschluss an den Tag der Behandlung in der Notdienstpraxis ein Wochenende oder ein Feiertag folgt und die Anwendung des Arzneimittels keinen Aufschub erlaubt.

Demnach sind zwar die Öffnungszeiten der Apotheken vor Ort zu beachten, aber eben nicht, wenn sich an den Tag der Behandlung ein Wochenende anschließt – sprich an jedem Freitag. Eine analoge Regelung soll für apothekenpflichtige Medizinprodukte in der Medizinprodukte-Abgabeverordnung geschaffen werden.

Das Dispensierrecht soll sich zudem auf bestimmte eng begrenzte Fallkonstellationen beschränken, beispielsweise eine Antibiotika- oder eine Schmerztherapie, wenn die erforderliche Versorgung über eine öffentliche Apotheke nicht ausreichend sichergestellt werden kann.

„Damit wird eine eng begrenzte, unmittelbare Arzneimittelversorgung entsprechend der Arzneimittelabgabe durch Krankenhausapotheken nach einer Krankenhausbehandlung im Sinne des § 14 Absatz 7 des Apothekengesetzes sichergestellt“, heißt es im Entwurf. Die Notdienstpraxen können die Arzneimittel über den regulären Apothekenvertriebsweg in der Regel als Sprechstundenbedarf beziehen.

Nicht gestattet ist die Abgabe von Betäubungsmitteln (BtM). Diese bleibt grundsätzlich nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der ärztlichen Verschreibung erlaubt. Entsprechend hat die BtM-Versorgung auch im Rahmen einer Konsultation einer Notdienstpraxis weiterhin über eine Apotheke zu erfolgen.

In der Notfallversorgung wird festgelegt, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) mit den Landesapothekerkammern Informationen über die Organisation des Notdienstes austauschen sollen, um die Versorgung der Versicherten zu verbessern.

Öffnungszeiten

Die Notdienstpraxis ist mindestens an Wochenenden und Feiertagen von 9 bis 21 Uhr, am Mittwoch und Freitag von 14 bis 21 Uhr und am Montag, Dienstag und Donnerstag von 18 bis 21 Uhr zu öffnen. Kürzere Öffnungszeiten können in der Kooperationsvereinbarung festgelegt werden, vorausgesetzt die KV weist gegenüber dem Träger des Krankenhauses nach, dass der Betriebauf Grund geringer Inanspruchnahme unwirtschaftlich ist.

Die ambulante Akutversorgung soll für die Zeiten, in denen die Notdienstpraxis innerhalb der Sprechstundenzeiten der vertragsärztlichen Praxen nicht geöffnet hat, durch eng an das Integrierte Notfallzentrum angebundene Kooperationspraxen abgedeckt werden. Haben weder Notdienstpraxis Kooperationspraxis haben, übernimmt die Notaufnahme des Krankenhauses die gesamte ambulante notdienstliche Versorgung.

Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

Lesen Sie auch

APOTHEKE ADHOC Debatte