Pharmazeutische Dienstleistungen

Abda: Keine pDL per Videosprechstunde

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Berlin -

Apotheken dürfen die pharmazeutischen Dienstleistungen (pDL) nicht per Videosprechstunde oder andere telepharmazeutische Formate erbringen. Dies teilt die Abda mit.

Laut Abda ergibt sich das Verbot, honorierte pDL auf Distanz zu erbringen, eindeutig aus dem Schiedsspruch vom 19. Mai vergangenen Jahres. Darin seien die Inhalte festgelegt und als Anhänge zur Anlage 11 auch Bestandteil des Rahmenvertrags.

So sei in der Leistungsbeschreibung zur Medikationsberatung bei Polymedikation ausdrücklich geregelt, dass die Datenerhebung und -erfassung (Brown-Bag-Review) im strukturierten Patientengespräch „in der Apotheke“ stattzufinden habe. Könne die Patientin oder der Patient nicht in die Apotheke kommen, sei das Patientengespräch auch im häuslichen Umfeld möglich. Nur so sei die haptische Kontrolle der Arzneimittel möglich. „Die zusätzliche Möglichkeit der Erbringung im häuslichen Umfeld unterstreicht, dass eine telepharmazeutische Erbringung nicht möglich ist“, so die Abda in ihren aktualisierten FAQ zu den Themen Vertrag und Abrechnung. Dieselben Grundsätze gelten demnach aufgrund eines entsprechenden Verweises auch bei der pharmazeutischen Betreuung von Organtransplantierten und der pharmazeutischen Betreuung bei oraler Antitumortherapie.

Auch die Leitlinie der Bundesapothekerkammer (BAK) zur Qualitätssicherung bei der Medikationsanalyse sehe vor, dass das Patientengespräch als Brown-Bag-Review „in der Apotheke“ durchgeführt werden müsse. Das ergebe sich schon aus dem Wortlaut, nach dem die Patientin oder der Patient die Arzneimittel zum Gesprächstermin – in die Apotheke – „mitbringen“ solle.

Bei der erweiterten Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik und der standardisierten Risikoerfassung hoher Blutdruck ergebe es sich von selbst, dass diese nur in der Apotheke erbracht werden könnten.

Keine externen Räume

Grundsätzlich dürften pDL auch nicht in externen Räumlichkeiten durchgeführt werden, denn sie sind nach Ansicht der Abda nicht von den Ausnahmen vom Grundsatz der Raumeinheit nach § 4 Abs. 4 ApBetrO erfasst. Abweichungen müssten im konkreten Einzelfall geprüft werden.

Und auch den Einsatz von externem Personal sieht die Abda kritisch. Insbesondere wenn Vertretungsapotheker nicht nach Weisung des Inhabers oder der Inhaberin tätig werden oder nicht in den Apothekenbetrieb eingegliedert sind, könnte es neben sozialversicherungsrechtlichen auch apothekenrechtliche Probleme geben.

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