Großhandelskonditionen

AEP-Rabatt geht vor Gericht

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Berlin -

Die Wettbewerbszentrale wird gegen den Großhändler AEP vor Gericht ziehen. Ein Klageauftrag wurde am Montag verschickt, der Skonto-Streit wird zunächst vor dem Landgericht Aschaffenburg verhandelt werden. Aus Sicht der Wettbewerbszentrale verstößt AEP mit seinen Einkaufskonditionen gegen das Preisrecht. Mit einer letztinstanzlichen Entscheidung ist erst in einigen Jahren zu rechnen.

Die Wettbewerbszentrale hatte AEP im Dezember abgemahnt. Der Großhändler gewährt Apotheken 3 Prozent Rabatt und 2,5 Prozent Skonto. Damit seien der zulässige Höchstrabatt überschritten und die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) verletzt, so die Wettbewerbszentrale. Vor Gericht soll jetzt geklärt werden, ob Skonti den Rabatten zuzurechnen sind oder nicht.

AEP hat die aus Bad Homburg geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Der Großhändler hatte sich in seiner Erwiderung „irritiert“ gezeigt, dass ausgerechnet „der einzige Großhändler mit einem ebenso transparenten wie unkompliziert nachprüfbaren, in jeder Hinsicht gesetzeskonformen Konditionensystem“ angegriffen werde. Man sehe auch nach einer erneuten Überprüfung der eigenen Konditionen keine Veranlassung, eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Laut Rechtsanwältin Christiane Köber von der Wettbewerbszentrale ist die Rechtsfrage der Skonti offen: „Ich weiß nicht, ob wir die Sache gewinnen. Es gibt gute Argumente für unsere Position, aber die Gegenseite hat auch stichhaltige Punkte“, sagte sie im Interview mit APOTHEKE ADHOC. Im Idealfall möchte Köber noch ein Parallelverfahren gegen einen anderen Großhändler führen, um ein weiteres Konditionenmodell prüfen zu lassen. AEP hat angekündigt, in einem möglichen Rechtsstreit die Mitbewerber entsprechend zu belasten.

Hintergrund der Auseinandersetzung ist die Umstellung der Großhandelsvergütung im Jahr 2012: Seitdem erhalten die Großhändler eine fixe Pauschale von 70 Cent pro Rx-Packung. Nur aus der zusätzlichen prozentualen Vergütung von 3,15 Prozent dürfen sie den Apotheken Rabatte gewähren.

AEP vermutet, dass ein Konkurrent oder der Großhandelsverband Phagro selbst hinter der Abmahnung stehen. Es gehe darum, „einen unliebsamen Newcomer 'in die Schranken zu weisen' und vor allem, um von den eigenen, unwirtschaftlichen Konditionen herunterzukommen, ohne Martktanteile zu verlieren“, heißt es in der Erwiderung an die Wettbewerbszentrale. Phagro-Chef Dr. Thomas Trümper bestritt auf Nachfrage, dass der Verband hinter der Abmahnung steht.

Der Wettbewerbszentrale geht es nach eigenen Angaben darum, eine seit langem ungeklärte Rechtsfrage zu beantworten. Umstritten ist, ob Skonti diesen Rabatten zugerechnet werden müssen. Der Arzneimittelrechtexperte Dr. Elmar Mand hält Skonti für zulässig, solange eine angemessen Gegenleistung in Form eines plausiblen Zahlungsziels vorhanden ist. „Unechte Skonti“ müssten aus seiner Sicht den Rabatten zugerechnet werden. Sein Kollege Peter von Czettritz geht noch einen Schritt weiter: Skonto und Rabatt zusammen dürften nie über den Höchstzuschlag hinausgehen.

In erster Instanz wird sich das Landgericht Aschaffenburg mit der schwierigen Rechtsfrage befassen. Es ist aber davon auszugehen, dass die Sache bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) geht, Zwischenstation wäre das Oberlandesgericht Bamberg. Köber rechnet mit einem letztinstanzlichen Urteil erst in vier oder fünf Jahren. Bis dahin sind Skonti in der jetzigen Form auf jeden Fall möglich.

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