Neben anderen Versendern ist auch Mycare auf Amazon aktiv. Weil dort verschiedene Produkte nicht rechtskonform eingestellt waren, gab es eine Abmahnung. Das Argument, man könne auf die Ausspielung auf der Plattform keinen Einfluss nehmen, ließ das Landgericht Dessau-Roßlau (LG) nicht gelten.
Beanstandet wurden zwei von Mycare auf Amazon gelistete Produkte: ein Sonnenschutzspray von Medipharma und ein Magnesium-Kombipräparat von Doppelherz. Bei beiden Angeboten habe der vorgeschriebene Grundpreis je Mengeneinheit gefehlt, für das Nahrungsergänzungsmittel sei zudem mit einer unzulässigen gesundheitsbezogenen Angabe („Muskelschmerzkontrolle“) geworben worden.
Die Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben, d auf den eigenen Webseiten würden die Produkte wettbewerbskonform beworben; auf die Werbung für die bei Amazon gelisteten Produkte habe man keinen Einfluss, teilte die damalige Verwalterin mit. Außerdem habe man die Angebote auf der Plattform gesperrt.
Mehr noch: Weil ja bekannt sei, dass Amazon eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukomme, stehe fest, dass man als Versandapotheke keine Einflussmöglichkeiten auf diese Gestaltung habe. Daraus folge, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich gewesen sei.
Ohnehin erfülle sie nicht die Störereigenschaft, denn sie habe die Rechtsverletzung nicht selbst begangen, da sie lediglich die Apotheke habe verwalten lassen. Auch sei die Wiederholungsgefahr entfallen, weil die Apotheke nunmehr verpachtet sei und sie selbst die Apotheke niemals betreiben werde.
Darauf ließen sich weder der klagende Wettbewerbsverein noch das Gericht ein.
Als Verwalterin könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass sie auf die Werbung auf Amazon keinen Einfluss habe. „Denn es oblag ihr zum damaligen Zeitpunkt als Verwalterin der Apotheke, zu prüfen, ob die dort angebotenen Produkte wettbewerbskonform dargestellt werden“, heißt es im Urteil.
Soweit sie behaupte, es könne nicht von ihr verlangt werden, die Vielzahl der Angebote durchzusehen und zu überprüfen, verkenne die Beklagte, dass sie als Verwalterin und Kauffrau für derartige Werbeanzeigen verantwortlich sei. „Die Werbung auf dieser Verkaufsplattform hätte auch unterbleiben können.“
Vielmehr müsse sie sich die wettbewerbswidrige Werbung entgegenhalten lassen. Dass eine Einflussnahme doch möglich sei, ergebe sich schon aus der Aussage, man habe die Angebote auf Amazon sperren lassen. „Insoweit wird deutlich, dass eine Möglichkeit bestand, auf die Werbung Einfluss zu nehmen. Das wäre der Beklagten bei entsprechender Prüfung auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen.“