Per Fragebogen zum Rezept: Das ist das Modell diverser Plattformen. Aber dürfen die Betreiber im Internet für Online-Diagnosen durch Ärzte im Ausland werben? Das steht im Moment beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe auf dem Prüfstand. In der mündlichen Verhandlung drehte es sich heute um die Frage, ob ein Werbeverbot mit der europäischen Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist. Es ging um Wellster Healthtech (Gospring) und Bloomwell. Eine Entscheidung soll erst zu einem späteren Zeitpunkt fallen.
Wellster vermittelt übers Internet ärztliche Beratung und Medikamente – etwa für Erektionsstörungen. Patienten füllen dazu einen Fragebogen aus und bekommen eine „Online-Diagnose“ von einem kooperierenden Arzt in Irland. Ein persönliches Gespräch, Video- oder Telefonanruf gibt es auf persönliche Nachfrage. Der Arzt stellt ein Rezept aus und leitet es an eine Versandapotheke weiter, alternativ bekommt man sein Rezept zugeschickt.
Der Verband Sozialer Wettbewerb sieht in der Werbung für dieses Angebot einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Danach ist Werbung für Fernbehandlungen grundsätzlich verboten – es sei denn, sie erfolgt „unter Verwendung von Kommunikationsmedien“, und ein persönlicher Kontakt mit dem Arzt ist nach „allgemein anerkannten fachlichen Standards“ nicht nötig. Der Verband – zu dessen Mitgliedern Ärztekammern und Kliniken zählen – sieht hier keine solche Ausnahme und klagte auf Unterlassung.
Am Landgericht (LG) in München hatte er zunächst keinen Erfolg. In zweiter Instanz gab das Oberlandesgericht (OLG) der Klage im April 2024 aber statt. Weil bei den betroffenen Krankheitsbildern auch psychische Ursachen und psychotherapeutische Maßnahmen denkbar seien, sei ein persönliches Gespräch zwischen Arzt und Patient zur Diagnose und Behandlung erforderlich, entschied der Senat. Wellster Healthtech legte Revision ein, sodass nun der BGH den Fall verhandelte.
Da es im Verfahren um irische Ärzte geht, könnte die Dienstleistungsfreiheit der Europäischen Union (EU) eine Rolle spielen, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch. Diese erlaubt es Unternehmen und Selbstständigen, ihre Dienstleistungen grenzüberschreitend in der gesamten EU anzubieten. Sie kann aber im Ermessen der Mitgliedsstaaten zum Beispiel zum Gesundheitsschutz beschränkt werden. Der BGH könnte zu diesem Aspekt auch dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen.
Im zweiten Fall ging es um Bloomwell. Die Plattform erhält für ihre Leistungen von den Ärzten eine Vergütung. Im Konzernverbund mit der Beklagten stehen ein Großhandel mit der Erlaubnis zur Einfuhr und zum Handel mit Arzneimitteln mit Schwerpunkt auf Cannabis zu medizinischen Zwecken sowie ein Unternehmen, das den Marktplatz für Versandapotheken für Cannabis zu medizinischen Zwecken betreibt und dort Ausstattung zum Cannabiskonsum vertreibt.
Die Wettbewerbszentrale sieht in dem Internetauftritt einen Verstoß gegen das heilmittelrechtliche Werbeverbot. Das LG Frankfurt hat den Unterlassungsantrag abgewiesen, das OLG hatte dem Antrag hinsichtlich bestimmter Internetseiten stattgegeben. Auf der Plattform werde für verschreibungspflichtige Arzneimittel in Form von medizinischem Cannabis geworben. Die Präsentationen beinhalteten keine rein informativen Angaben oder bloße Aufklärungen ohne Werbeabsicht. Sie seien auf die Verbreitung von Inhalten gerichtet, die darauf abzielten, dass die Nutzer des Internetportals bei den behandelnden Ärzten auf die Verschreibung von medizinischem Cannabis drängten, und hierdurch den Verkauf solcher Arzneimittel fördern sollten.
Auch könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Schwestergesellschaften mit medizinischem Cannabis und zugehöriger Ausstattung handelten. Es sei deshalb anzunehmen, dass die Beklagte im Rahmen des Geschäftsmodells des Gesamtkonzerns am Vertrieb von Cannabis interessiert sei. Der Annahme einer unzulässigen Arzneimittelwerbung stehe nicht entgegen, dass allein die mit der Beklagten kooperierenden Ärzte über die Verschreibung von medizinischem Cannabis entschieden.
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