Unzulässige Abschlagszahlung

AvP: Apotheker muss 36.000 Euro zahlen

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Berlin -

Im Zusammenhang mit der AvP-Pleite muss ein Apotheker aus Bayern knapp 36.000 Euro an den Insolvenzverwalter zurückzahlen. Er hatte kurz vor dem Zusammenbruch des privaten Rechenzentrums noch Geld erhalten, was das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) für unrechtmäßig erklärte.

Am 10. Juni 2020 hatte die Finanzaufsicht BaFin die Geschäftsleitung von AvP angewiesen, „bis zur Klärung der insolvenzrechtlichen Situation dafür Sorge zu tragen, dass keine gläubiger- beziehungsweise insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen seitens des Instituts vorgenommen werden“. Zur Überwachung dieser Anordnung wurde ein Mitarbeiter der Deutschen Bundesbank zum Sonderbeauftragten bestellt.

Doch am Tag darauf wurden überraschend Zahlungen an Apotheken angeweisen; insgesamt sollen rund 800 Apotheken eine solchen Abschlag in letzter Minute erhalten haben, der Betrag soll in Millionenhöhe gelegen haben.

Diesen sogenannten Abschlagsapotheken hatte Insolvenzverwalter Dr. Jan-Philipp Hoos im Rahmen der Vergleichsverhandlungen besonders attraktive Angebote gemacht – sofern sie sich zur Rückzahlung beziehungsweise Verrechnung der Gelder bereit erklärten. Gleichzeitig hatte er wiederholt darauf hingewiesen, dass mehrere Prozesse zu seinen Gunsten ausgegangen seien,

Auch der Inhaber aus Bayern wurde im vergangenen Jahr vom Landgerichts (LG) Regensburg dazu verurteilt, die 35.654,37 Euro, die er noch überwiesen bekommen hatte, an den Insolvenzverwalter zurückzuzahlen. Ungefähr zur selben Zeit kam dagegen das LG Würzburg in einem anderen Fall zu dem Ergebnis, dass der dort betroffene Inhaber das Geld behalten durfte.

Doch nun hat das OLG entschieden, dass die Anordnung der BaFin bindend war. Gerade weil es um die Sicherung des vorhandenen Vermögens ging, habe es keinerlei Anlass gegeben, Zahlungen in Millionenhöhe an eine Vielzahl einzelner Apotheker freizugeben; es gebe dazu auch keinerlei Bescheide. Vielmehr habe die Geschäftsführung den Empfang der Anordnung durch Abruf vom BaFin-Server bestätigt.

Keine Auszahlung trotz Anspruch

Zwar habe dem Apotheker unstreitig aufgrund des mit dem Rechenzentrum geschlossenen Vertrages ein entsprechender fälliger Anspruch zugestanden. Die Geschäftsführung sei aber berechtigt gewesen, die Auszahlung aufgrund des Zahlungsverbots wegen „vorübergehender rechtlicher Unmöglichkeit“ zu verweigern.

Denn es könne von ihr trotz der zivilrechtlichen Ansprüche nicht verlangt werden, behördlichen Verboten zuwiderzuhandeln oder sie zu umgehen. „Dies führt zu einer Pflichtenkollision, da die Insolvenzschuldnerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer, zivilrechtlich (aufgrund zwischen ihr und dem Beklagten bestehenden Vertragsverhältnisses) verpflichtet ist, die vereinnahmten Gelder an den Beklagten auszukehren, während dem Geschäftsführer durch den Bescheid aber gerade verboten wurde, masseschädliche Zahlungen anzuweisen.“

Dieser Widerspruch sei über die Anerkennung eines vorübergehenden Leistungsverweigerungsrechts für die Dauer des Bestehens des Zahlungsverbots zu lösen, so dass im Ergebnis laut OLG eine Inkongruenz gemäß § 131 Insolvenzordnung (InsO) vorliegt. Gemeint ist damit, dass jede Rechtshandlung anfechtbar ist, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte.

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