Der Streit um Mucosolvan Phyto Complete geht in die nächste Runde. Vor dem Oberlandesgericht (OLG) München wird um Schadenersatz gestritten. Nattermann, die OTC-Sparte von Sanofi, fordert vom Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft nicht weniger als 30 Millionen Euro. Mit Vehemenz versuchten die Anwälte des Herstellers den Vorsitzenden Richter zu überzeugen.
Anfang 2019 wurde Sanofi mit einer Einstweiligung Verfügung untersagt, Mucosolvan Phyto Complete als Medizinprodukt zu vertreiben. Aus der Sicht des Schutzverbands lag kein Medizinprodukt, sondern ein zulassungspflichtiges Arzneimittel vor: Einerseits sei das Produkt wie ein Arzneimittel aufgemacht (Präsentationsarzneimittel), andererseits sei auch von einer pharmakologischen Wirkung auszugehen (Funktionsarzneimittel). Im Eilverfahren gaben Landgericht (LG) und OLG Frankfurt dem Kontrollverein recht. Der Konzern musste den erst wenige Monate zuvor eingeführten Hustensaft daraufhin überstürzt vom Markt nehmen.
Unter dem Namen Naturalis brachte Sanofi 2021 die aus dem Produkt bekannte Kombination aus Thymian, Spitzwegerich und Honig wieder auf den Markt. Die zweite Chance verdankte der Hersteller einer Entscheidung des OLG Frankfurt, das sich an eine Stellungnahme des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gebunden sah. Dort wurde bestätigt, dass es sich nicht um ein Arzneimittel handelt. Im Markt setzte sich das Präparat nicht durch; Anfang 2025 verschwand das Produkt letztlich ganz.
Der Rechtsstreit geht jedoch weiter. Nattermann fordert wegen des durch die Einstweilige Verfügung ausgelösten Vertriebsstops jetzt Schadenersatz vom Schutzverband. Das wurde jedoch in erster Instanz abgelehnt. Vor dem OLG in München soll jetzt geprüft werden, ob diese Entscheidung Bestand hat. Es geht um viel Geld: Der Streitwert liegt bei 30 Millionen Euro, die Höchstmarke wie der Vorsitzende Richter sagt.
Nach Prüfung der Sachlage gab er in der Verhandlung eine erste Tendenz ab: Nach derzeitiger vorläufiger Aufassung gehe man davon aus, dass das LG im Ergebnis richtig entschieden haben dürfte, sagt er. Nattermann dürfte kein Schadenersatzanspruch zustehen. Zum einen könne die Einstweilige Verfügung nicht als von Anfang an als ungerechtfertigt angesehen werden. Auch aus anderen Gründen hätte das Produkt in damaliger Aufmachung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.
Die Anwälte von Nattermann hielten dagegen. In der etwa anderthalb Stunden dauernden Verhandlung beriefen sie sich immer wieder auf die Wirkung des BfArM-Bescheids, wonach es sich nicht um ein Arzneimittel gehandelt habe. Wenn das BfArM zum Entschluss komme, dass es sich nicht um ein Arzneimittel handele, dann sei das auch so. „Die Statusentscheidung des BfArM kann nicht in zeitliche Abschnitte unterteilt werden, diese gilt für gesamte Lebensdauer des Produkts“, betonten die Juristen.
Der beklagte Schutzverband hielt dagegen: Die rechtliche Regelung des Bescheids könne nicht binden, bevor der Bescheid da sei. Sie könne nicht rückwirkend eine rechtliche Einschätzung falsch machen.
Der Vorsitzende Richter betonte auch, dass es zusätzlich zur Einstufungsfrage noch die Aufmachung gebe. Wenn diese angepasst worden wäre, hätte es keine Beanstandung mehr gegeben. Damit wäre ein genereller Vertriebsstopp verhindert worden. In der Verhandlung seien „viele spannende Rechtsfragen“ gefallen und es gehe um viel Geld. Deshalb würden die Argumente nochmals geprüft und Ende Juni entschieden.