25.000 Euro Strafe für Testverweigerer Lothar Klein, 05.08.2020 10:54 Uhr
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Pflicht: Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hat jetzt die angekündigte Verordnung zur Corona-Testpflicht für Reisende aus Risikogebieten vorgelegt. Foto:Cryptographer/shutterstock.com
Berlin - Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hat jetzt die angekündigte Verordnung zur Corona-Testpflicht für Reisende aus Risikogebieten vorgelegt. Für Einreisende, die sich der Testpflicht verweigern oder kein Gesundheitszeugnis vorlegen können, sieht die „Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten“ Bußgelder bis zu 25.000 Euro vor. Der Coronatest bei der Einreise ist kostenlos. Wer ein Zeugnis vorlegt, muss die Kosten dafür selbst tragen.
Das weltweite Infektionsgeschehen im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie entwickele sich aktuell sehr dynamisch und unterliege zum Teil starken Schwankungen, heißt es in der Verordnung. In manchen Gebieten sei das Infektionsrisiko besonders hoch. Eine fortlaufend aktualisierte Liste der Risikogebiete werde auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts (RKI) veröffentlicht. „Alle Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, und sich in den letzten 14 Tagen vor Einreise in einem Gebiet aufgehalten haben, in dem ein erhöhtes Infektionsrisiko mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht oder in den letzten 14 Tagen vor Einreise bestand, haben daher nach ihrer Einreise gegenüber der nach § 54 IfSG zuständigen Behörde ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind“, so der Verordnungstext.
Der Zoll ist berechtigt, die zuständigen Behörden, in der Regel die Gesundheitsämter, über die Einreise der von dieser Verordnung erfassten Personen „unverzüglich zu unterrichten“. „Hierzu können Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeiten sowie die Anschrift im Bundesgebiet übermittelt werden“, heißt es weiter. Zu diesem Zweck könnten die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden die zu übermittelnden Daten bei den von dieser Verordnung erfassten Personen erheben. Dazu gehört laut Verordnung auch die Erhebung der Information darüber, ob die Person unter die vorliegende Verordnung fällt.
Statt des Coronatests bei der Einreise können auch Gesundheitszeugnisse vorgelegt werden. Es werden nur Zeugnisse in deutscher oder in englischer Sprache akzeptiert. Das Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer SARS-CoV-2 Infektion stützen, die entweder höchstens 48 Stunden vor der Einreise oder nach der Einreise in der Bundesrepublik Deutschland stattgefunden haben muss. Es werden Testungen aus allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union akzeptiert, sowie aus anderen Staaten, die in der auf der Internetseite des RKI veröffentlichten Liste aufgeführt sind. Die Aufnahme eines Landes in diese Liste erfolgt nach einer gemeinsamen Analyse und Entscheidung durch das Bundesgesundheitsministerium, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Diese Prüfung dient der Sicherstellung, dass nur Testungen aus Ländern akzeptiert werden, in denen die Testlabore eine zuverlässige Qualität gewährleisten können.
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