T-Rezepte

Nullretax trotz Verordnung „nach Plan“

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Berlin -

Gerade hat das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde der Apotheker gegen das Nullretax-Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zurückgewiesen. Neue Verfahren dürfte es trotzdem geben: In mindestens zwei Fällen wollen Apotheker gegen die DAK Gesundheit vorgehen, weil diese Formfehler auf T-Rezepten retaxiert hat. Die DAK hatte die Einsprüche abgewiesen und verweist auf bereits gewonnene Verfahren. In einem vor dem Sozialgericht Trier 2012 verhandelten Fall fehlte ebenfalls ein Kreuz auf der Verordnung. Ein ärztlicher Hinweis konnte die Apotheke nicht retten.

Wie in den aktuellen Fällen ging es in dem Streitfall um ein Rezept über Revlimid (Lenalidomid). Die Patientin war zunächst im Universitätsklinikum versorgt worden. Bei der Folgeverordnung des Medikaments im April 2010 hatte der Arzt allerdings nicht alle drei obligatorischen Kreuze auf dem T-Rezept gesetzt.

Vermerkt war lediglich, dass die Sicherheitsbestimmungen gemäß der Fachinformationen eingehalten wurden und das Medikament innerhalb des zugelassenen Anwendungsgebiets (in-label) angewendet werde. Es fehlte die Bestätigung, dass die Patientin das Informationsmaterial über das Arzneimittel erhalten hatte. Stattdessen hatte der Arzt den Hinweis „nach Plan“ hinzugefügt.

Die DAK retaxierte das Rezept auf Null – dem Apotheker wurden mehr als 7500 Euro abgezogen. Er legte Einspruch ein und verwies darauf, dass es sich um eine zweite Belieferung der Patientin gehandelt habe. Das Fehlen des zweiten Kreuzes sei übersehen worden. Die Kasse möge ihre Retaxation überdenken. Der Einspruch wurde im März 2011 abgelehnt, der Apotheker zog vor Gericht.

Das Sozialgericht Trier gab der DAK recht: „Entspricht die Abgabe eines Arzneimittels nicht den vertraglichen oder rechtlichen Vorgaben, hat der Apotheker keinen Zahlungsanspruch“, heißt es in der Urteilsbegründung. Die Kasse habe zu Recht retaxiert.

Aus Sicht des Apothekers gab es dagegen keine Zweifel, dass die Patientin korrekt aufgeklärt worden war. Mit der Angabe „nach Plan“ auf dem Rezept habe der Arzt auf die in der Erstverordnung abgegebene Erklärung verwiesen. Damit seien die Vorgaben der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) dem Sinn und Zweck nach beachtet worden. Es habe daher keinen Anlass gegeben, die dringend gebotene Abgabe des Arzneimittels zu verweigern, so der Apotheker.

Aus Sicht der Kasse dürfen Arzneimittel mit den teratogenen Wirkstoffen Thalidomid oder Lenalidomid jedoch in keinem Fall ohne Vorlage eines gültigen T-Rezepts abgegeben werden. Es sei abwegig anzunehmen, dass der Gesetzgeber hier Ausnahmen der dezidierten Regelungen vorgesehen habe. Die Apotheke habe das Arzneimittel trotz bestehender Unklarheiten abgegeben und damit auch gegen die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) verstoßen. Eine spätere Heilung des Fehlers nach Abrechnung sei nicht möglich.

Das Gericht folgte dieser Einschätzung: Auch bei Folgeverordnungen müssten alle in der AMVV geforderten Bestätigungen durch den Arzt erfolgen. Gerade bei Wirkstoffen wie Lenalidomid sei eine besondere Sorgfalt des Arztes und der abgebenden Apotheke im Sinne einer „Vieraugenkontrolle“ notwendig. Zudem sei das Rezept von einem anderen Arzt ausgestellt worden als die Erstverordnung. Die Apotheke hätte daher den Versicherten auffordern müssen, das Rezept durch den behandelnden Arzt ergänzen zu lassen, so die Richter.

Sollte der Apotheker bei der Einlösung des T-Rezepts dessen Vollständigkeit nicht überprüft haben, „schließt das eine Retaxation erst recht nicht aus, denn fahrlässiges Verhalten kann bei der Abgabe von Arzneimitteln nicht geduldet werden“, so die Richter.

Das Sozialgericht teilte auch die Auffassung der DAK, dass eine spätere Heilung der Rezepte nicht möglich sei. Die Massenverwaltung im Abrechnungsverfahren würde unverhältnismäßig erschwert, wenn es trotz der eindeutigen Vorschriften zulässig wäre, fehlende Angaben auf dem Rezept „nachzuschieben“, so die Richter. Das Urteil ist rechtskräftig.

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