Vereinbarung mit Versichertem

Medikationsanalyse = Bindung an die Apotheke?

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Berlin -

Um eine pharmazeutische Dienstleistung (pDL) anbieten und abrechnen zu können, muss zwischen Apotheke und Patient:in eine Vereinbarung getroffen werden. Diese beinhaltet unter anderem auch den Punkt „Apothekenbindung“.

Vereinbarungen und schon geleistete Ansprüche müssen dokumentiert werden. Sonst kann es schließlich zur Doppel- oder Mehrfachversorgung kommen. Zuletzt trafen Apotheken wohl bei der Maskenausgabe während der Hochphase der Pandemie auf dieses Problem. Immer wieder zu Schwierigkeiten kommt es diesbezüglich auch bei der Kostenübernahme für zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel. Auch hier lassen sich Apotheken bereits entsprechende Vereinbarungen vom Versicherten unterschreiben.

Vereinbarung bindet an Apotheke

Und auch bei den pharmazeutischen Dienstleistungen soll es diese Vereinbarungen geben. In den Arbeitsmaterialien, die von der Abda bereitgestellt werden, findet sich ein entsprechender Vordruck. Beim erstmaligen Lesen kann man durchaus stutzig werden. Denn dort heißt es in § 3 der Langfassung der Vereinbarung zwischen Apotheke und Versichertem über die Inanspruchnahme der Dienstleistung: Bindung an die Apotheke. Durch die Unterzeichnung dieser Vereinbarung bindet sich die versicherte Person zur Inanspruchnahme der pDL an die als Vereinbarungspartner gewählte Apotheke.

Fallen die Wörter Apotheke und Bindung zusammen in einem Satz, kann man durchaus stutzig werden. Denn in Deutschland hat jede/r Bürger:in das Recht auf freie Apothekenwahl. Wird nun in einer Apotheke die Medikationsanalyse durchgeführt, kann dann in einer anderen Apotheke nicht das neue Device zur Asthma-Behandlung erläutert werden?

Doch, erläutert die Abda, denn jede Vereinbarung betrifft nur die jeweilige pDL. Im Endeffekt könnte der/die Versicherte also für jede der fünf Dienstleistungen eine eigene Apotheke besuchen. „Wenn jemand in Apotheke A eine Vereinbarung zur Erbringung einer pDL mit Dosieraerosol abgeschlossen hat, muss diese nicht aufgekündigt werden, um in Apotheke B eine Vereinbarung zur Erbringung einer pDL mit Pulverinhalator abschließen zu können.“

Lediglich im Falle der Kündigung muss die Apotheke hellhörig werden. Hierzu heißt es in den Vorgaben: „Kündigt die versicherte Person, bevor die Erbringung der pDL abgeschlossen ist, zum Beispiel bevor sie einen vorgesehenen Folgetermin wahrgenommen hat, kann sie die pDL erst wieder nach Ablauf der in § 2 beschriebenen Frist ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Abbruchs in Anspruch nehmen.“

Hierzu ergönzt die Abda: „Die 12-Monatsfrist bezüglich des erneuten Abschließens einer pDL in § 6 Abs. 2 bezieht sich also nur auf eine pDL mit demselben Device. Bekommt jemand folglich ein neues Device verordnet, kann er eine beliebige Apotheke aufsuchen, ohne eine Vereinbarung zur Erbringung einer pDL mit einem anderen Device kündigen zu müssen.“

Bindung nur für eine pDL

Eine Apothekenbindung besteht demnach lediglich für eine einzelne Dienstleistung. Doch was genau ist die Definiton einer pDL? Können Folgetermine in jeder gewünschten Apotheke ausgemacht werden? Die Frage ist vor allem bei organtransplantierten und onkologischen Patient:innen spannend, denn neben der 80-minütigen Grundanalyse haben diese Patient:innen die Möglichkeit, einen weiteren Termin in der Apotheke auszumachen.

Der Folgetermin zur erneuten Abklärung der bestehenden und abgeänderten Medikation ist Teil der Leistungsbeschreibung einer pharmazeutischen Dienstleistung – es muss keine erneute Vereinbarung getroffen werden. Dementsprechend muss der Folgetermin – wie von der Abda bestätigt – in der gleichen Apotheke wie der Ersttermin durchgeführt werden. Andersherum: Die Abrechnung des Folgegespräches ohne vorherige „Grundanalyse“ ist nicht möglich. Der/die Kund:in bindet sich für zwei Termine an eine Apotheke. Möchte er/sie das Folgegespräch nicht in der Apotheke wahrnehmen, bleibt nur das Abwarten. Nach zwölf Monaten kann die Grundanalyse in einer neuen Apotheke erbracht werden.

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