Pharmazeutische Dienstleistungen

Blutdruck und Inhalativa: Apotheken können sofort loslegen

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Berlin -

Die beiden pharmazeutischen Dienstleistungen „Standardisierte Risikoerfassung hoher Blutdruck“ und „Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik“ können ab sofort von Apotheken angeboten und abgerechnet werden. Es bedarf keiner Fortbildung, sodass allein auf der Grundlage von Standardarbeitsanweisungen (SOP) der Bundesapothekerkammer (BAK) vorgegangen werden kann.

Apotheken können mit zwei der fünf vorgesehenen pharmazeutischen Dienstleistungen direkt beginnen. Sowohl das Blutdruckmessen (Standardisierte Risikoerfassung hoher Blutdruck) als auch die Betreuung von Asthma- und COPD-Patient:innen (Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik) können ohne Fortbildung angeboten werden. Sowohl Apotheker:innen als auch PTA können die Leistungen erbringen. Für die Risikoerfassung Blutdruck kann die Apotheke 11,20 Euro abrechnen, bei der Erklärung der Inhalatoren können 20 Euro abgerechnet werden.

Standardarbeitsanweisungen (SOP) werden von der BAK bereitgestellt. Das Befolgen der Vorgaben stellen sicher, dass die Patient:innen die Dienstleistung immer im gleichen Umfang erhalten. Bei den Inhalativa kommt hinzu, dass Leer-Geräte vor Ort verfügbar sein müssen, sodass der/die Apotheker:in oder PTA gemeinsam mit dem/der Patient:in die Handhabung üben kann. Eventuelle Anwendungsfehler können korrigiert und die Arzneimittelsicherheit dadurch erhöht werden.

Blutdruck einmal jährlich, Inhalativa bei neuem Device

Die Überprüfung des Blutdruckes kann alle zwölf Monate abgerechnet werden. Im Rahmen der „Standardisierten Risikoerfassung hoher Blutdruck“ werden drei aufeinanderfolgende Messungen vorgenommen und verglichen. Anspruchsberechtigt sind Patient:innen, bei denen bereits Hypertonie diagnostiziert wurde und die einen Blutdrucksenker mit den ATC-Codes C02 (unter anderem Clonidin, Moxonidin, Doxazosin), C03 (Diuretika), C07 (Betablocker), C08 (Calciumkanalblocker) oder C09 (ACE-Hemmer, Sartane) einnehmen. Ändert sich die Therapie, so kann die Dienstleistung zwei Wochen nach Therapieumstellung wiederholt werden.

Asthamtiker:innen oder Patient:innen mit COPD, die ein neues Device erhalten, haben Anspruch auf eine Einweisung. Wirkstoffunabhängig kann die Apotheke bei einem neuen abweichenden Primärbehältnis eine neue Einweisung anbieten. Beispielhaft ist hier das Präparat Foster (Chiesi) zu nennen: Das Kombinationspräparat mit den Wirkstoffen Beclometason und Formoterol ist sowohl als Dosieraerosol als auch als Pulverinhalator (Nexthaler) verfügbar. Wechselt der/die Patient:in innerhalb des Präparates die Darreichungsform, kann die Apotheke erneut eine Dienstleistung anbieten und 20 Euro abrechnen.

Übrigens: ist der benötigte Dummy als Übungsgerät in der Apotheke nicht verfügbar, kann laut Schiedsspruch auch das wirkstoffhaltige Fertigarzneimittel des/der Patient:in genutzt werden.

In der Praxis sollten die BAK-Leitlinien einmal im Team durchgearbeitet werden. Es können auch eigene Arbeitsanweisungen erstellt werden. Offene Fragen, insbesondere zur Abrechnung, sollten von Apotheker:innen und PTA gemeinsam beantwortet werden. Dann kann es losgehen mit den pharmazeutischen Dienstleistungen.

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