Kommentar

Die selektive Grenze

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Berlin -

Selektivverträge sind ein Reizthema. Einer vermeintlich besseren Versorgung der Versicherten steht deren Recht auf freie Apothekenwahl gegenüber. Dieser Widerspruch ist nach wie vor ungelöst: Während in Hessen der Vertrag mit einzelnen Zyto-Apotheken vom Sozialgericht Darmstadt gekippt wurde, gibt es in Baden-Württemberg einen Vertrag über die Behandlung von Patienten, denen Arzneimittel in den Glaskörper des Auges appliziert werden.

Die Grenzziehung ist das Problem: Weil nicht jede Apotheke Zytostatika herstellt, sei die freie Apothekenwahl ohnehin eingeschränkt, argumentieren die Befürworter solcher Vereinbarungen. Die Verträge seien eine Chance für neue Leistungen und Spezialisierungen. Und die kämen letztlich den Patienten zugute.

Für die ABDA sind Selektivverträge ein rotes Tuch. Die flächendeckende Versorgung sei nur dann gesichert, wenn für alle Apotheken die gleichen Regeln gälten. So wurden hohe Rabatte in Kauf genommen, um Ausschreibungen und Apothekenverträge zu vermeiden.

Womöglich sind Selektivverträge in einigen Bereich sinnvoll – aber wo soll die Grenze gezogen werden? Und: Wer soll die Grenze ziehen? Immer neue Grenzen von immer neuen Gerichten? Bei der Zyto-Herstellung scheint eindeutig, dass nicht alle Apotheken mithalten können. Bei Ranibizumab ist es schon nicht mehr ganz so deutlich: Die Fertigspritze abgeben kann jede Apotheke, das Auseinzeln dürfte spezialisierten Betriebsstätten vorbehalten sein. Mindestens ungenau wäre auch jede Abgrenzung im Bereich der Rezepturen.

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