Einheitliche Abrechnungsregeln

Abda warnt vor wilder Direktabrechnung

, Uhr
Berlin -

Mit dem Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) soll auch die elektronische Rechnung in Apotheken etabliert werden – in Richtung Patient genauso wie in Richtung Krankenkasse. Die Abda will am Modell der Rechenzentren festhalten.

Die digitale Patientenrechnung sei wegen des Sachleistungsprinzips nicht erforderlich, so die Abda. Was wiederum die digitale Abrechnung mit den Krankenkassen angeht, fehle eine kohärente Einbindung in die bestehenden Abrechnungsstrukturen. „In der aktuellen Ausgestaltung trägt der Vorschlag weder zur Rechtsklarheit noch zu einer praxistauglichen Weiterentwicklung der Abrechnung bei.“

Zwar werde festgelegt, dass die Krankenkassen die notwendigen Dienste für die Direktabrechnung zur Verfügung stellen müssen. „Regelungen zur abrechnungsrechtlichen Umsetzung fehlen hingegen gänzlich.“

Das bisherige System sei durch die bundeseinheitliche Abrechnungsvereinbarung „umfassend, rechtssicher und praxiserprobt“ geregelt: „Der mit der Abrechnungsvereinbarung geregelte Datenfluss sowie die vereinbarten Dateninhalte werden bundeseinheitlich durch Apotheken, deren beauftragte Apothekenrechenzentren sowie die Kassenannahmestellen verarbeitet. Eine hiervon abweichende Direktabrechnung, die zwischen einzelner Krankenkasse und Apotheke vereinbart werden kann, würde eine parallele Abrechnungsstruktur eröffnen, die zu uneinheitlichen Verfahren, erheblichen Rechts‑ und Zuständigkeitsunsicherheiten sowie zusätzlichen administrativen Belastungen bei allen Betroffenen führt.“

Bewährte System würde unterlaufen

Das bewährte Abrechnungssystem würde damit faktisch unterlaufen, ohne dass ein erkennbarer funktionaler oder wirtschaftlicher Mehrwert geschaffen werde. Wenn überhaupt, sollten GKV-Spitzenverband und Deutscher Apothekerverband (DAV) ein Verhandlungsmandat zur Ausgestaltung einer bundeseinheitlichen Direktabrechnung als Erweiterung zur bestehenden Arzneimittelabrechnungsvereinbarung erhalten. „Nur so könnten einheitliche und rechtssichere Abrechnungsregeln geschaffen werden.“

Zudem fehle es an der Klarstellung der unentgeltlichen Nutzung durch Apotheken. Zwar solle das Angebot der Direktabrechnung für die Apotheken freiwillig sein. „Gleichwohl ist zu befürchten, dass den Apotheken für die Nutzung dieses Angebotes Kosten seitens der Krankenkassen berechnet werden könnten. „Für den Fall, dass der Gesetzgeber an dem Vorschlag festhält, hält die ABDA es für zwingend erforderlich, die Regelungen durch gezielte Präzisierungen und Ergänzungen nachzuschärfen.“

Zugriff auf ePA

In ihrer Stellungnahme greift die Abda auch einige praktische Themen auf:

  • Den Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA) mittels E-Rezept begrüßt die Abda, allerdings müsse die Zugriffsdauer für Apotheken wie für andere Heilberufe auf bis zu 90 Tage erweitert werden.
  • Aus Sicht der Abda sollten Apotheken die Daten der ePA in allen für die Arzneimitteltherapiesicherheit relevanten Nutzungsszenarien verarbeiten dürfen – und damit Zugriff auf die beratungs- und versorgungsrelevanten Informationen der ePA erhalten, sowohl lesend wie schreibend.
  • Den Medikationsplan sollen Praxen und Apotheken auch bei Patientinnen und Patienten, die keine ePA haben, anhand einer TI-basierten technischen Lösung gemeinsam pflegen können.
  • E-Rezepte sollten ausschließlich die Telematikinfrastruktur (TI) übermittelt werden, Wege außerhalb der TI sollten ausgeschlossen werden. Den Zugriff über Drittanbieter-Apps lehnt die Abda ab.
  • Wenn KIM zur Pflicht beim Austausch von Informationen gemacht wird, müssen laut Abda auch die spezifischen Kommunikationsbedarfe der Apotheken angemessen berücksichtigt werden, insbesondere im Zusammenspiel mit Arztpraxen, Krankenkassen und weiteren Leistungserbringern.
  • Die Chargenbezeichnung sollte nicht bei jeder Abgabe übermittelt werden müssen, sondern nur nachträglich bei einem Rückruf.
  • Bei der Refinanzierung der TI-Kosten braucht es laut Abda feste Fristen, damit vorgesehene Erhöhungen von den Kassen auch wirklich umgesetzt würden.
  • Bei der Implementierung von MyHealth@EU müsse sichergestellt sein, dass die Einlösung von Rezepten aus anderen Mitgliedstaaten in Deutschland gleichzeitig und genauso einfach ermöglicht wird, wie die Übertragbarkeit deutscher Verschreibungen in andere Mitgliedstaaten.
Guter Journalismus ist unbezahlbar.
Jetzt bei APOTHEKE ADHOC plus anmelden, für 0 Euro.
Melden Sie sich kostenfrei an und
lesen Sie weiter.
Bitte geben Sie eine gültige E-Mail-Adresse ein.
Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

Lesen Sie auch