Mit dem Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) soll auch die elektronische Rechnung in Apotheken etabliert werden – in Richtung Patient genauso wie in Richtung Krankenkasse. Die Abda will am Modell der Rechenzentren festhalten.
Die digitale Patientenrechnung sei wegen des Sachleistungsprinzips nicht erforderlich, so die Abda. Was wiederum die digitale Abrechnung mit den Krankenkassen angeht, fehle eine kohärente Einbindung in die bestehenden Abrechnungsstrukturen. „In der aktuellen Ausgestaltung trägt der Vorschlag weder zur Rechtsklarheit noch zu einer praxistauglichen Weiterentwicklung der Abrechnung bei.“
Zwar werde festgelegt, dass die Krankenkassen die notwendigen Dienste für die Direktabrechnung zur Verfügung stellen müssen. „Regelungen zur abrechnungsrechtlichen Umsetzung fehlen hingegen gänzlich.“
Das bisherige System sei durch die bundeseinheitliche Abrechnungsvereinbarung „umfassend, rechtssicher und praxiserprobt“ geregelt: „Der mit der Abrechnungsvereinbarung geregelte Datenfluss sowie die vereinbarten Dateninhalte werden bundeseinheitlich durch Apotheken, deren beauftragte Apothekenrechenzentren sowie die Kassenannahmestellen verarbeitet. Eine hiervon abweichende Direktabrechnung, die zwischen einzelner Krankenkasse und Apotheke vereinbart werden kann, würde eine parallele Abrechnungsstruktur eröffnen, die zu uneinheitlichen Verfahren, erheblichen Rechts‑ und Zuständigkeitsunsicherheiten sowie zusätzlichen administrativen Belastungen bei allen Betroffenen führt.“
Das bewährte Abrechnungssystem würde damit faktisch unterlaufen, ohne dass ein erkennbarer funktionaler oder wirtschaftlicher Mehrwert geschaffen werde. Wenn überhaupt, sollten GKV-Spitzenverband und Deutscher Apothekerverband (DAV) ein Verhandlungsmandat zur Ausgestaltung einer bundeseinheitlichen Direktabrechnung als Erweiterung zur bestehenden Arzneimittelabrechnungsvereinbarung erhalten. „Nur so könnten einheitliche und rechtssichere Abrechnungsregeln geschaffen werden.“
Zudem fehle es an der Klarstellung der unentgeltlichen Nutzung durch Apotheken. Zwar solle das Angebot der Direktabrechnung für die Apotheken freiwillig sein. „Gleichwohl ist zu befürchten, dass den Apotheken für die Nutzung dieses Angebotes Kosten seitens der Krankenkassen berechnet werden könnten. „Für den Fall, dass der Gesetzgeber an dem Vorschlag festhält, hält die ABDA es für zwingend erforderlich, die Regelungen durch gezielte Präzisierungen und Ergänzungen nachzuschärfen.“
In ihrer Stellungnahme greift die Abda auch einige praktische Themen auf: