Rezeptprüfung

Knappschaft retaxiert Befreiungskreuz

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Berlin -

Als Apotheker kann man offenbar auch dann retaxiert werden, wenn auf dem Rezept nicht einmal ein Formfehler zu erkennen ist. Im Saarland wurden von der Knappschaft zuletzt Rezepte beanstandet, bei denen die Gebührenbefreiung per Computer gesetzt wurde, Patienten aber nicht befreit waren.

Der Knappschaft zufolge hätten die Apotheken auch bei maschineller Kennzeichnung des entsprechenden Felds die Befreiung des Patienten prüfen müssen. Auf welche rechtliche Grundlage sich die Krankenkasse beruft, dazu gibt es auf Nachfrage keine Antwort.

Laut Liefervertrag sind Apotheken lediglich verpflichtet, die Befreiung des Patienten zu überprüfen, wenn „weder das Feld 'Gebühr frei' noch das Feld 'Gebühr pflichtig' angekreuzt oder beide Felder angekreuzt“ sind. Eine generelle Prüfpflicht durch die Apotheke sieht die Vereinbarung nicht vor.

Kammerpräsident Manfred Saar kritisiert das Vorgehen der Knappschaft. Denn das bloße Zeigen des Befreiungsausweises reicht Saar zufolge auch nicht, um eine Befreiung 100-prozentig sicherzustellen: So könne zum Beispiel im laufendem Quartal die Befreiung von der Kasse aberkannt werden, der Ausweis aber noch eine Gültigkeit anzeigen.

Saar zufolge müssten Apotheker daher für jeden befreiten Patienten vor der Abgabe bei der Kasse anrufen und eine schriftliche Bestätigung zusenden lassen. Dem Vernehmen nach plant der saarländische Apothekerverein bereits eine Protestaktion zu dem Thema.

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