Apothekenleitung

Gericht: Zeitarbeit in Apotheken nur mit Vertrag

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Berlin -

Zeitarbeitsfirmen, die Apothekenvertretungen organisieren, dürfen keine selbstständigen Apotheker vermitteln. Stattdessen müssen die Pharmazeuten einen Arbeitsvertrag mit den auftraggebenden Apothekeninhabern schließen. Das geht aus einem Urteil des Berufsgerichts München hervor, dass Ende März die Vertretung auf freiberuflicher Basis untersagt hatte. Nun liegt die schriftliche Begründung vor.

 

Demnach ist auch bei der Vermittlung durch Zeitarbeitsfirmen „kein Platz“ für selbstständige Tätigkeit; die Richter befürchten, dass ansonsten das Weisungsrecht des Apothekeninhabers nicht durchgesetzt werden könne. Das Gericht griff die Argumentation der Bayerischen Landesapothekerkammer auf: Bei einer Beschäftigung auf Honorarbasis unterliege der freie Mitarbeiter nicht den Weisungen des Apothekers, Apothekervertretungen könnten sich zudem nicht über Zeit und Inhalt ihrer Leistungen selbst bestimmen.

Stattdessen legten die gesetzlichen Vorgaben strenge Bedingungen an den Betrieb einer Apotheke an. Während bei Arztpraxen eine Vertretung auf Honorarbasis erlaubt sei, handle es sich bei der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke um ein „höchstpersönliches Rechtsgut“, so die Richter weiter. Der Apotheker leite seine Apotheke persönlich und in eigener Verantwortung.

Die Apothekerin aus Seefeld am Ammersee habe nicht darlegen können, weshalb die Freiberuflichkeit zwingende Voraussetzung für die Vertretung sei. Schließlich könnte der Anstellungsvertrag auch bei Noteinsätzen nachgeholt werden. Auch eine geringere Arbeitsbelastung für den Apothekeninhaber sei kein Argument.

 

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