Apotheken, die kurz vor der AvP-Pleite noch Geld bekommen haben, müssen dieses nicht an den Insolvenzverwalter zurückzahlen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Kurz vor dem Zusammenbruch des Rechenzentrums AvP hatte Firmenchef Mathias Wettstein einigen Kunden noch Geld überwiesen – und das, obwohl die Finanzaufsicht bereits weitere Auszahlungen untersagt hatte. Insolvenzverwalter Dr. Jan-Philipp Hoos hatte dieses Geld daher zurückgefordert – und den rund 800 Apotheken zunächst einen Vergleich angeboten. Mehr als ein Dutzend Fälle gingen vor Gericht – mit teilweise unterschiedlichem Ausgang.
In einem Fall hat der BGH nun entschieden: Die Weisung der BaFin an die Geschäftsführung, „bis zur Klärung der insolvenzrechtlichen Situation dafür Sorge zu tragen, dass keine gläubiger- oder insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen seitens des Instituts vorgenommen werden“, begründe kein absolutes Zahlungsverbot. Sei unter Verstoß gegen diese Weisung ein vertraglich begründeter Zahlungsanspruch erfüllt worden, könne diese Zahlung nicht wegen dieses Verstoßes als inkongruente Deckung angefochten werden.
Im Verfahren ging es um einen Apotheker aus Bayern, der nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg (OLG) knapp 36.000 Euro an den Insolvenzverwalter zurückzahlen sollte.
Der BGH hat die Entscheidungen der Vorinstanzen kassiert: „Der Annahme der Vorinstanzen, die BaFin habe für die Schuldnerin ein Zahlungsverbot verhängt, kann nicht gefolgt werden.“
Zwar sei die Geschäftsleitung durch die Anweisung tatsächlich verpflichtet worden, bestimmte Handlungen zu unterlassen. Dabei seien aber nicht die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten beschränkt worden. „Insbesondere ist sie vom Empfänger objektiv dahin zu verstehen, dass nicht jegliche Zahlung untersagt wird; denn dann hätte es des Zusatzes ‚gläubiger- oder insolvenzmasseschädlichen‘ nicht bedurft.“ Die Anordnung diente laut BGH gerade dazu, die Apotheken, die im Vertrauen auf eine Vorschussleistung im Rahmen des Factorings ihre Forderungen gegen die Kassen an das Rechenzentrum abgetreten hatten, vor unrechtmäßigen Auszahlungen zu schützen.
Bestehe Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, oder der begründete Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht nicht möglich sei, könne die Aufsichtsbehörde einstweilige Maßnahmen treffen. Dies dürfe die Geschäftsführung aber nicht über Gebühr belasten, weil diese ohnehin zur kaufmännischen Sorgfalt verpflichtet sei.
Für ein absolutes Zahlungsverbot sei kein Raum gewesen. Denn auf Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleistungen erbringen, sei die Vorschrift im Kreditwesengesetz (KWG) nicht anzuwenden. „Schließt das Gesetz die rechtliche Möglichkeit, ein Zahlungsverbot an das Institut zu erlassen, ausdrücklich aus, kann ein solches Zahlungsverbot nicht im Rahmen einer anderen Maßnahme erlassen werden“, so der BGH.
Auch ein Leistungsverweigerungsrecht nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) komme nicht in Betracht: Eine Untersagung der Leistung im Sinne eines Zahlungsverbots sei gerade nicht ausgesprochen worden. Soweit die Geschäftsführer im Innenverhältnis – zeitlich beschränkt bis zur Klärung der insolvenzrechtlichen Situation – dafür Sorge tragen mussten, dass es zu keinen gläubiger- oder insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen kam, begründe dies kein Leistungsverweigerungsrecht im Sinne der Vorschrift.
Am 10. Juni 2020 hatte die BaFin die Geschäftsleitung von AvP angewiesen, „bis zur Klärung der insolvenzrechtlichen Situation dafür Sorge zu tragen, dass keine gläubiger- beziehungsweise insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen seitens des Instituts vorgenommen werden“. Zur Überwachung dieser Anordnung wurde ein Mitarbeiter der Deutschen Bundesbank zum Sonderbeauftragten bestellt.
Doch am Tag darauf wurden überraschend Zahlungen an Apotheken angewiesen; insgesamt sollen rund 800 Apotheken einen solchen Abschlag in letzter Minute erhalten haben, der Betrag soll in Millionenhöhe gelegen haben.
Diesen sogenannten Abschlagsapotheken hatte Hoos im Rahmen der Vergleichsverhandlungen besonders attraktive Angebote gemacht – sofern sie sich zur Rückzahlung beziehungsweise Verrechnung der Gelder bereit erklärten. Gleichzeitig hatte er wiederholt darauf hingewiesen, dass mehrere Prozesse zu seinen Gunsten ausgegangen seien. Der Apothekerverband Nordrhein hatte zum Beitritt des von ihm mit ausgehandelten Vergleichs geraten.
Es ist nicht das erste Mal, dass der BGH im Zusammenhang mit AvP zugunsten der Apotheken entschieden hat. Vor einem Jahr entschied er, dass schon die Abtretungsvereinbarung mit dem Rechenzentrum unwirksam war – und dass den Betroffenen damit womöglich vollumfängliche Aussonderungsrechte zustehen.
Tatsächlich ist das Insolvenzverfahren mittlerweile vorerst abgeschlossen. Weitere Zahlungen ergeben sich jedenfalls nach dem BGH-Urteil nicht mehr aus den wenigen zuletzt noch streitigen Abschlägen.