Im Zusammenhang mit der AvP-Pleite geht es jetzt noch einmal Schlag auf Schlag: Der Bundesgerichtshof (BGH) wies auch eine Rückforderung von Insolvenzverwalter Dr. Jan-Philipp Hoos gegenüber der Apotheke des Universitätsklinikums Leipzig zurück. Diese hätte andernfalls einen Millionenbetrag zahlen sollen.
Kurz vor dem Zusammenbruch des Rechenzentrums AvP hatte Firmenchef Mathias Wettstein einigen Kunden noch Geld überwiesen – und das, obwohl die Finanzaufsicht BaFin bereits weitere Auszahlungen untersagt hatte. Hoos hatte dieses Geld daher zurückgefordert – alleine im Fall der Klinikapotheke ging es um 3,7 Millionen Euro.
Wie schon im Fall einer öffentlichen Apotheke hat der BGH nun entschieden: Der Weisung der BaFin an die Geschäftsführung, „bis zur Klärung der insolvenzrechtlichen Situation dafür Sorge zu tragen, dass keine gläubiger- oder insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen seitens des Instituts vorgenommen werden“, lasse sich kein Zahlungsverbot entnehmen.
Eine Untersagung der Leistung im Sinne eines Zahlungsverbots sei gerade nicht ausgesprochen worden. Soweit die Geschäftsführer im Innenverhältnis – zeitlich beschränkt bis zur Klärung der insolvenzrechtlichen Situation – dafür Sorge tragen mussten, dass es zu keinen gläubiger- oder insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen kam, begründe dies kein Leistungsverweigerungsrecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Am 10. Juni 2020 hatte die BaFin die Anweisung an die Geschäftsleitung von AvP erteilt. Zur Überwachung dieser Anordnung wurde ein Mitarbeiter der Deutschen Bundesbank zum Sonderbeauftragten bestellt.
Doch am Tag darauf wurden überraschend Zahlungen an Apotheken angewiesen; insgesamt sollen rund 800 Apotheken einen solchen Abschlag in letzter Minute erhalten haben, der Betrag soll in Millionenhöhe gelegen haben.
Diesen sogenannten Abschlagsapotheken hatte Hoos im Rahmen der Vergleichsverhandlungen besonders attraktive Angebote gemacht – sofern sie sich zur Rückzahlung beziehungsweise Verrechnung der Gelder bereit erklärten. Gleichzeitig hatte er wiederholt darauf hingewiesen, dass mehrere Prozesse zu seinen Gunsten ausgegangen seien. Der Apothekerverband Nordrhein hatte zum Beitritt zum von ihm mit ausgehandelten Vergleich geraten.
Es ist nicht das erste Mal, dass der BGH im Zusammenhang mit AvP zugunsten der Apotheken entschieden hat. Vor einem Jahr entschied er, dass schon die Abtretungsvereinbarung mit dem Rechenzentrum unwirksam war – und dass den Betroffenen damit womöglich vollumfängliche Aussonderungsrechte zustehen.
Tatsächlich ist das Insolvenzverfahren mittlerweile vorerst abgeschlossen. Weitere Zahlungen ergeben sich jedenfalls nach dem BGH-Urteil nicht mehr aus den wenigen zuletzt noch streitigen Abschlägen.