Eine Inhaberin ärgert sich über ein Schreiben der Agentur für Präqualifizierung (AfPQ). In diesem hieß es, dass für die Abrechnung von Hilfsmitteln ein Antrag auf Re-Präqualifizierung gestellt werden müsse. „Das ist irreführend und schlicht falsch“, stellt sie klar. Mit ihrem Ärger wandte sie sich direkt an die Agentur und bekam tatsächlich Antwort. „Diese ist emotional und wenig professionell“, so Ortsiefer.
Monika Ortsiefer erhielt für ihre Hirsch-Apotheke in Much ein Schreiben der AfPQ zu einer angeblich anstehenden Re-Präqualifizierung. In diesem heißt es konkret: „Damit Sie weiterhin Hilfsmittel mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen können, müssen Sie spätestens drei Monate vor Ablauf einen Antrag auf Re-Präqualifizierung stellen.“ Das Einhalten dieses Vorlaufs sei unbedingt notwendig, um im Fall von Nachreichungen oder Fristverlängerungen eine Versorgungslücke zu vermeiden, mahnt die AfPQ.
Ortsiefer sieht das anders: „Diese Aussage ist in dieser Allgemeinheit unzutreffend und geeignet, die Adressaten über die geltende Rechtslage in die Irre zu führen.“ Es suggeriere einem, dass die Abgabe und Abrechnung von Hilfsmitteln zulasten der gesetzlichen Krankenkassen ausnahmslos eine gültige Präqualifizierung voraussetzen. „Dies ist jedoch gerade nicht der Fall“, stellt sie klar.
Denn: „Der Paragraf 126 Absatz 1a im Sozialgesetzbuch V sieht ausdrücklich vor, dass öffentliche Apotheken hinsichtlich der Versorgung mit apothekenüblichen Hilfsmitteln von der Präqualifizierungspflicht ausgenommen sind.“ Für öffentliche Apotheken ist eine Re-Präqualifizierung daher keine Voraussetzung für die Abgabe und Abrechnung apothekenüblicher Hilfsmittel zulasten der gesetzlichen Krankenkassen, erklärt Ortsiefer. „Vor diesem Hintergrund ist die von der AfPQ gewählte Formulierung objektiv irreführend.“
Noch bevor die Pflicht zur Präqualifizierung für apothekenübliche Hilfsmittel entfallen war, nutzten etliche Apothekeninhaber:innen die Gelegenheit, aus den Verträgen mit der AfPQ auszusteigen. „Für mich kam es damals aber auf das Gleiche kostenmäßig raus, ob ich kündige oder nochmal das Überwachungsaudit mache“, so Ortsiefer. „Es war egal, da die Pflicht kurze Zeit später ohnehin auslief.“ Umso mehr ärgere sie nun die Mail der AfPQ. „Es ist absurd und eine unverhältnismäßige Schikane.“
Schon in der Vergangenheit hatte sie Ärger mit der Agentur. „Man entzog mir damals sogar die Präqualifizierung, weil es in unserem Beratungsraum ein kleines Fenster in etwa zwei Meter Höhe gab, welches nicht wie vorgeschrieben mit Milch-, sondern Klarglas ausgestattet war“, berichtet Ortsiefer. „Meine Kollegin hätte demnach auf eine Leiter steigen können, um durch das kleine Fenster Patienten bei der Strumpfanmessung zu beobachten.“
Um ihrem Ärger Luft zu machen, schreibt sie zurück: „Ich bitte Sie daher, Ihre Anschreiben künftig so zu formulieren, dass sie die tatsächliche Rechtslage zutreffend wiedergeben.“ Und weiter: „Es sollte zumindest kenntlich gemacht werden, dass die Verpflichtung zur Re-Präqualifizierung nicht für alle Leistungserbringer gilt und insbesondere die gesetzlich geregelte Ausnahme für öffentliche Apotheken unberührt bleibt.“
Sie stellt unmissverständlich klar: „Als Präqualifizierungsstelle sollten Ihre Informationen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und keine pauschalen Aussagen enthalten, die geeignet sind, bei den Empfängern einen unzutreffenden Eindruck über bestehende rechtliche Verpflichtungen zu erwecken.“ Ortsiefer schließt ab mit: „Ich gehe davon aus, dass Sie die Formulierung überprüfen und künftig entsprechend anpassen werden. Über eine kurze Stellungnahme Ihrerseits würde ich mich freuen.“
Tatsächlich bekam Ortsiefer wenig später Antwort vom Geschäftsführer Oliver Launhardt. „Unsere E-Mail mit anhängendem Schreiben an unsere AfPQ-Kunden ist ein kostenloser Erinnerungsservice“, stellt er zunächst klar. Für die Leistungserbringer sei dieser äußerst hilfreich, da es „finanzielle Folgen“ haben könnte, würde die Präqualifizierung (PQ) nicht verlängert. „Insofern sind wir über Ihre E-Mail mehr als verblüfft, da es für unsere Kunden ein hoch geschätzter Service ist“, heißt es weiter.
Launhardt empfindet die Aussage weder als unzutreffend noch als ungeeignet. „Dies führt unsere Kunden nicht in die Irre.“ Dann wird es emotional: „Möglicherweise ist Ihnen nicht bekannt, dass es einzelne Apotheken gibt, die apothekenübliche Hilfsmittel präqualifizieren müssen, weil (wahrscheinlich) in einem Einzelvertrag die Krankenkasse dies mit dem Leistungserbringer so geregelt hat“, erklärt Launhardt. Diese Apotheken hätten ein so hohes Volumen bei diesem apothekenüblichen Versorgungsbereich, dass eine PQ von der Kasse verlangt werde.
„Aus Gründen des Datenschutzes können wir Ihnen – inklusive dem von Ihnen gewählten E-Mail-Verteiler – den Namen der Apotheke/der Apotheken, die bei uns über eine PQ dafür verfügen, nicht nennen“, stellt er klar. Ortsiefer solle sich bei Bedarf an die Abda oder den Verband wenden. „Auch diese Tatsache ist für die AfPQ ein wichtiger Grund, nicht von unserem Vorgehen und den Inhalten abzurücken, denn bei diesen Apotheken würden wir dann tatsächlich für Verwirrung sorgen“, so Launhardt weiter.
„Last but not least ist auch bei der Hirsch Apotheke nichts unzutreffend, ungeeignet und/oder irreführend, da Ihre Betriebsstätte nicht apothekenübliche Versorgungsbereiche präqualifiziert hat. Daher auch unser Erinnerungsservice an diese Betriebsstätte.“ Man sehe keinerlei Veranlassung, die Schreiben künftig anders zu formulieren. Mehr noch: „Wir versenden diese E-Mail mit Anhang seit Jahren und noch nie ist ein Leistungserbringer deshalb auf uns zugekommen“, zeigt sich Launhardt verblüfft. Er werde aber das Gespräch suchen, meint er abschließend.
Ortsiefer sieht davon ab, darauf zu antworten. „In meinen Augen ist diese Antwort wenig professionell und viel zu emotionsgeladen. Auf dieses Niveau werde ich mich nicht einlassen“, sagt sie.