15.000 Euro Kammerbeitrag: Einer für alle Patrick Hollstein, 20.02.2019 10:00 Uhr
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Wertvoller Beitragszahler: Falk Hentzschel zahlt knapp 1 Prozent des Haushalts der Apothekerkammer – obwohl er nur eine kleine Apotheke hat. Foto: City-Apotheke
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Mit rund 750.000 Euro Umsatz (2012) liegt die City-Apotheke in Hohenstein-Ernstthal weit unter dem Durchschnitt von 2,25 Millionen Euro. Foto: City-Apotheke
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Doch der Apotheker betreibt nebenbei einen Großhandel. Foto: City-Apotheke
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Für die mehr als 14 Millionen Euro, die er hier 2012 erwirtschaftete, soll er ebenfalls Kammerbeitrag zahlen. Foto: City-Apotheke
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Hentzschel hatte geklagt, doch laut Oberverwaltungsgericht ist er als Apotheker auch mit seinen Nebeneinkünften beitragspflichtig. Foto: City-Apotheke
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Daran ändere auch die Tatsachen nicht, dass sein Großhandel erlaubnispflichtig ist. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Hentzschel hatte argumentiert, dass die Mitgliedschaft ihm auch gar nichts bringe und dass er auch in der IHK sei. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Einen ähnlichen Streit hat die Apotheke im Paunsdorf-Center. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Inhaberin Kirsten Fritsch soll auch für das Versandgeschäft von Apo-Discounter den vollen Beitrag zahlen. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Schon der frühere Sanicare-Chef Johannes Mönter ärgerte sich, dass er zwar der größte Beitragszahler war, aber von der Kammer nur Steine in den Weg gelegt bekam. Foto: Elke Hinkelbein
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Mehrere Kammern haben in den vergangenen Jahren umgestellt und legen nicht mehr den Umsatz zugrunde. Foto: APOTHEKE ADHOC
Selbst Mischbetriebe müssten mit pauschal erhobenen Kammerbeiträgen leben. Die Richter verwiesen auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), nach dem ein eigentlich von der Gewerbesteuer befreiter Krankenhausträger zur Zahlung der kompletten IHK-Beiträge verpflichtet wurde, weil er nebenher auch eine Cafeteria und einen ambulanten Pflegedienst betrieb. Im Fall des Apothekers sei der Fall noch eindeutiger, „weil er sowohl aus dem Einzel- als auch aus dem Großhandel […] Umsätze aus dem Betrieb der Apotheke erzielt und deshalb der Mitgliedschaft und damit der Beitragspflicht unterliegt“.
Dass Hentzschel für seine Geschäfte eine Großhandelserlaubnis benötige, ändere daran nichts: „Nach der Beitragssatzung kommt es ausschließlich auf die Zugehörigkeit des Großhandels zum Apothekenbetrieb an. Da der Kläger den Großhandel rechtlich nicht aus seinem Apothekenbetrieb ausgegliedert hat, ist er auch mit dem dadurch erzeugten Umsatz [...] beitragspflichtig.“
Das Argument, dass der Rohertrag im Großhandel statt bei 25 nur bei 5 Prozent liegt, ließen die Richter ebenfalls nicht gelten: Zu einem „nicht unerheblichen Teil“ werde die Marge im Einzelhandel „durch eine personalintensive und daher eher kostspielige Beratungstätigkeit aufgezehrt, soweit es sich nicht um nicht apothekenpflichtige Arzneimittel und Produkte des Randsortiments, wie Babynahrung und -pflegemittel sowie Kosmetikbedarf und um Umsätze aus der Belieferung ärztlicher Praxen mit einer niedrigeren Handelsspanne handelt“, heißt es dazu im Urteil. So führten Kosten von 20 versus 3 Prozent bei Hentzschel unter dem Strich dazu, dass der Großhandel 2 und der Einzelhandel 5 Prozent zum Gewinn beisteuere.
Daher sei es „nicht gleichheitswidrig und von den betroffenen Apothekern grundsätzlich hinzunehmen, dass sie aufgrund erhöhter Umsätze aus dem Großhandel im Ergebnis einen höheren Kammerbeitrag zu leisten haben als Apotheker, die bei niedrigeren Umsätzen in einer reinen Einzelhandelsapotheke gleich hohe oder sogar höhere Gewinne erzielen“.
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