Auch ohne HBA

PTA können auch E-Rezepte heilen

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Berlin -

Im kommenden Januar soll es losgehen mit dem E-Rezept. Hierfür wird pro Apotheke mindestens ein elektronischer Heilberufeausweis benötigt. Bisher war der HBA den Inhaber:innen vorbehalten, nun sollen auch die angestellten Apotheker einen Ausweis beantragen. Er wird unter anderem für die elektronische Komfort-Signatur benötigt. Bedeutet diese Regelung, dass PTA keine Anpassungen mehr auf E-Rezepten vornehmen können?

Theoretisch reicht es, wenn ein Approbierter oder eine Approbierte pro Apotheke den Ausweis in den Kartenterminal einsteckt. Doch wie läuft es dann mit Rezeptänderungen ab? Muss ein Rezept geheilt werden, so kann dies im Falle des E-Rezeptes nur noch unter Nutzung der sogenannten Komfort-Signatur erfolgen. PTA verfügen zwar in einigen Fällen über eine Abzeichnungsbefugnis, jedoch nicht über einen HBA. Die Einführung des E-Rezeptes führe jedoch nicht dazu, dass PTA bei jeder Rezeptanpassung direkte Rücksprache mit dem Apotheker, dessen HBA gerade im Kartenterminal steckt, halten müssen.

„Beim E-Rezept muss bei jeder abgeschlossenen Rezeptänderung, die nach dem Rahmenvertrag beziehungsweise der Apothekenbetriebsordnung eine qualifizierte elektronische Unterschrift (QES) benötigt, der HBA gesteckt werden“, erläutert die Abda. Doch das muss nicht direkt geschehen: „Die QES muss dabei nicht unmittelbar bei der Abgabe erzeugt werden, sondern kann auch zeitnah danach erstellt werden. Eine abzeichnungsberechtigte PTA kann nach wie vor Rezeptänderungen vornehmen, Rücksprachen mit dem Arzt halten […].“ Allerdings muss § 17 Abs. 6 ApBetrO eingehalten werden.

Hier heißt es: „Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist.“ Die PTA muss die Verschreibung in diesen Fällen dem Apotheker direkt, oder unverzüglich nach der Abgabe des Arzneimittels vorzeigen.

Die Abda fügt hinzu: „Das heißt auch das E-Rezept ist bei Rezeptänderungen vor der Abgabe einem Apotheker vorzulegen. Der Apotheker als HBA-Inhaber kann dann direkt oder zu einem späteren Zeitpunkt die QES setzen.“ Der Inhaber/die Inhaberin muss sicherstellen, dass jedes Rezept auf den Mitarbeiter zurückgeführt werden kann, der die Abgabe vorgenommen hat. „Dies muss grundsätzlich durch die Apothekensoftware umgesetzt werden.“

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