Inkasso-Forderungen

Masken-Abzocke: Das ist zu tun

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Berlin -

Aktuell gibt es wieder Fälle einer bestimmten Betrugsmasche: Apotheken werden von einem Inkasso-Büro angeschrieben, sie sollen FFP2-Maskenlieferungen von vor vielen Monaten bezahlen, die es zumeist gar nicht gegeben hat. Ein Apotheker aus Hessen hat das Ganze bereits an seinen Anwalt übergeben. Doch wie sollen Apotheken mit diesem Geschäftsgebaren umgehen? 

Über ein Inkasso-Büro soll ein hessischer Apotheker mindestens 9000 Euro zahlen. Es stünde eine Bezahlung für eine Bestellung beim „Hygiene Handelskontor München“ aus 2021 aus, die der Apotheker nie aufgegeben geschweige denn geliefert bekommen habe. Im Abstand von neun Monaten bekommt er nun immer wieder Mahnungen.

Im vergangenen Jahr liefen derartige Fälle bereits beim Apothekerverband Westfalen-Lippe (AVWL) auf. Etwa zwei Dutzend Anfragen von Mitgliedern gingen hier zu den Maskenlieferungen und Inkasso-Schreiben vom „Handelskontor München“ ein. Dabei gab es Fälle von Masken-Lieferungen, die nicht bestellt wurden, inklusive Preisangebot. Die Apotheken hätten sich dann mit dem Versender in Verbindung gesetzt. Der Preis wurde noch einmal reduziert und entweder nahmen Apotheken dann das Angebot an oder schickten die Ware zurück – wenn es denn ging. Denn nicht immer kam auch ein Rücksendelabel an.

Anschließend kam es teilweise zu Mahnungen entweder über den Handelskontor oder über eine Inkasso-Firma – gefordert wurde der ursprünglich angebotene Preis. Das passierte sogar Apotheken, die dem „Handelskontor München“ Teilmengen der nicht bestellten Masken abgenommen und auch bezahlt hatten. In manchen Fällen wurden durch das beauftragte Inkassounternehmen auch gerichtliche Mahnbescheide beantragt.

Das empfiehlt der Verband

„In allen Fällen haben wir den Apotheken empfohlen, Widerspruch gegen die Mahnschreiben beziehungsweise Mahnbescheide einzulegen“, heißt es vom AVWL. Und weiter: „Wir haben keine Kenntnis davon, dass diese Widersprüche nicht erfolgreich waren beziehungsweise Handelskontor München seine Forderungen aufrechterhalten hat.“

Auch die Apothekerkammer Hessen rät bei solchen Anfragen dazu, nicht einfach zu zahlen, sondern die Berechtigung der Forderung zu prüfen und sich im Zweifelsfall durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Eine pauschale Lösung gebe es aber nicht. Sollte es tatsächlich Geschäftsbeziehungen zum vermeintlichen Forderungsinhaber bestanden haben, müssten die Forderungen eingehend geprüft werden. Sind die Forderungen unberechtigt, könne gegebenenfalls Widerspruch im Mahnverfahren eingelegt werden.

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