Oberverwaltungsgericht Münster

Lunapharm scheitert mit Klage gegen Spahn

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Berlin -

Auch das Oberverwaltungsgericht Münster hat den Antrag des Brandenburger Pharmaunternehmens Lunapharm abgelehnt, dem Bundesgesundheitsministerium zu untersagen, auf der Internetseite Angaben zu den in Griechenland bezogenen Krebsmedikamenten zu machen. Lunapharm wollte dem Ministerium von Jens Spahn (CDU) zudem verbieten, in den Veröffentlichungen von Diebstahl zu sprechen, da dieser nicht erwiesen sei. Auch dies wurde abgelehnt. Damit folgte das Oberverwaltungsgericht dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln. Die Kosten des Verfahrens trägt Lunapharm.

Das Gesundheitsministerium hatte auf der Internetseite zum Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung auf den „Fall Lunapharm“ hingewiesen. Im Vorwort zum entsprechenden Gesetzentwurf hieß es, dass das Unternehmen Arzneimittel bezogen habe, die „mutmaßlich in griechischen Krankenhäusern gestohlen worden waren“. Auch Gesundheitsminister Spahn wiederholte in seiner Rede zum Gesetz im Bundestag, dass es sich um „gestohlene Krebsmedikamente aus Griechenland, die durch Lunapharm auf den deutschen Markt gelangten“ handele.

Im Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht hatte das Ministerium angekündigt, auch das hochgeladene Skript von Spahns Rede auf der Internetseite mit dem Zusatz „mutmaßlich“ zu versehen. Das Gericht sah daraufhin keine Veranlassung mehr, dem Gesundheitsministerium Angaben zum „Fall Lunapharm“ zu untersagen und wies den Eilantrag des Unternehmens ab. Das Verwaltungsgericht Köln begründete, dass die Veröffentlichung vom Informationsauftrag des Ministeriums über die Motive des Gesetzesvorhabens gedeckt sei und der Information der Öffentlichkeit diene. Dieser Argumentation schloss sich jetzt in seinem Urteil vom 20. April 2020 das Oberverwaltungsgericht an.

Dass die Vorwürfe im laufenden Verfahren nicht abschließend geklärt seien, werde durch die Kennzeichnung „mutmaßlich“ ausreichend berücksichtigt. Dem Antrag vorausgegangen war ein seit Frühjahr 2017 durch die Staatsanwaltschaft Potsdam geführtes Ermittlungsverfahren gegen Lunapharm. Der Arzneimittelhersteller steht in Verdacht, hochpreisige Medikamente aus griechischen Krankenhäusern illegal erlangt und nach Deutschland importiert zu haben, hieß es schon im Eilverfahren.

Auch das Oberverwaltungsgericht Münster kam nun zu dem Schluss, dass die strittigen Aussagen des BMG die Grenzen des zulässigen Informationshandelns nicht überschritten hätten und Lunapharm nicht in seinen Rechten verletzt worden sei. Lunapharm bestreite weiterhin nicht, Krebsmedikamente von einer griechischen Apotheke erworben zu haben. Die Firma mache vielmehr geltend, mit den Texten werde der Eindruck erweckt, sie habe „vorsätzlich“ beziehungsweise „wissentlich“ an der illegalen Beschaffung der Krebsmedikamente mitgewirkt.

Allerdings sahen die Richter keine Bedenken gegen die grundsätzliche Befugnis des BMG, „im Rahmen des staatlichen Informationshandelns die Öffentlichkeit über die mit dem ‚Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung‘ getroffenen Maßnahmen zur Verbesserung der Arzneimittelüberwachung zu informieren und dabei die für die Gesetzesinitiative maßgeblichen Anwendungsfälle aus der Vergangenheit zu nennen“. Anders als die Antragstellerin meine, sei die Berechtigung zu staatlichem Informationshandeln nicht auf den Bereich der allgemeinen Gefahrenabwehr oder vergleichbarer Interessenlagen beschränkt. Die der Staatsleitung obliegende Öffentlichkeitsarbeit umfasse – wie im vorliegenden Fall – darüber hinaus auch die Verbreitung von Informationen, um den Bürger im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung über wichtige Vorgänge allgemeiner Art zu unterrichten. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist nicht mehr anfechtbar.

 

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